Tz. 60

Unter Finanzanlagen im Sinne von § 266 Abs. 2 A. III HGB fallen auch Finanzinstrumente, die mit einem Buchwert höher als ihr momentaner Zeitwert ausgewiesen werden. Es muss sich dabei zwingend um Finanzanlagen des Anlagevermögens handeln, da hier das gemilderte Niederstwertprinzip zum Tragen kommt. Ist eine Wertminderung als vorübergehend einzustufen, muss nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung nicht zwingend erfolgen. § 285 Nr. 18 HGB greift somit, wenn eine Finanzanlage des Anlagevermögens vorübergehend im Wert gemindert ist, aber auf eine außerplanmäßige Abschreibung gem. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB verzichtet wird.

 

Tz. 61

Vor dem Hintergrund des gemilderten Niederstwertprinzips ist die Unterlassung also nicht unrechtmäßig, hat aber Anhangangaben zur Folge, die in § 285 Nr. 18 HGB festgehalten werden: So ist im Anhang sowohl der Buchwert und der beizulegende Zeitwert entweder eines einzelnen Vermögensgegenstands oder einer Gruppe anzugeben, sodass die vorübergehende Wertminderung für den Abschlussadressaten ersichtlich wird. Zudem muss im Anhang auch eine Begründung für die unterlassene Abschreibung vorzufinden sein.

 

Tz. 62

Es ist nicht ausreichend den Gesetzestext (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB) an dieser Stelle zu wiederholen, indem betont wird, dass die Abschreibung unterlassen wird, weil sie nicht dauerhaft ist. Im IDW RH HFA 1.005 wird z. B. als Begründung für eine unterlassene Abschreibung aufgeführt, dass Maßnahmen entweder in Planung oder diese bereits eingeleitet worden sind, welche die wirtschaftliche Lage des Schuldners/Emittenten voraussichtlich verbessern. Darüber hinaus sollte die Frage beantwortet werden, warum lediglich von einer vorübergehenden Wertminderung ausgegangen wird. Es sind Anhaltspunkte aufzuführen, die dafür sprechen, dass eine Wertminderung nicht dauerhafter Natur ist.

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