Tz. 58

Die pflichtmäßige Angabe der Aufschlüsselung der Honorare für Abschlussprüfer nach § 285 Nr. 17 HGB soll die Unabhängigkeit und Objektivität des Abschlussprüfers kontrollieren. Der Posten Honorar beinhaltet die gesamte Vergütung des Abschlussprüfers. Das heißt neben Abschlussprüfungsleistungen auch andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen auch sonstige Leistungen, u. a. auch Anschaffungsnebenkosten gem. § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB und Spesen für die Anreise des Abschlussprüfers.

 

Tz. 59

Besonderheiten ergeben sich bei Gemeinschaftsprüfungen (joint audit), da hier die Angaben getrennt für jeden Prüfer der Gemeinschaftsprüfung anzugeben sind.[21] Von der Angabepflicht befreit sind Kapital- und KapCo-Gesellschaften, wenn die Angaben bereits in einem das Unternehmen konsolidierenden Abschluss angegeben sind. Außerdem sind kleine Kapitalgesellschaften nach § 288 Abs. 1 HGB und mittelgroße nach § 288 Abs. 2 Satz 3 HGB von der Vorschrift befreit.

[21] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 285 HGB Rn. 116.

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