Tz. 57

Börsennotierte Aktiengesellschaften müssen nach § 285 Nr. 16 HGB eine Entsprechenserklärung und dem Ort, wo diese veröffentlich wird, angeben. Die Angabe ist gemäß § 161 Abs. 2 AktG gefordert. Anzugeben ist, ob den im Kodex verankerten Empfehlungen des Kodex Folge geleistet wurde. Zusätzlich sind auch die Empfehlungen zu nennen, welche nicht angewendet worden sind. Es ist eine Begründung für die Unterlassung anzuführen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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