Tz. 54

Handelt es sich bei einem bestimmten Mutterunternehmen um eine Kapital- und KapCo-Gesellschaft, sind Name und Sitz des Mutterunternehmens, welches den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt (Nr. 14 n. F.) sowie jenes, welches den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, anzugeben (Nr. 14 lit. a) n. F.).[20] Zusätzlich muss auch der Ort der Veröffentlichung, falls eine erfolgt, im Anhang preisgegeben werden. Offengelegt werden sollen mit dieser Angabe konzerninterne Verbundbeziehungen. Selbst wenn eine Kapital- und KapCo-Gesellschaft lediglich auf freiwilliger Basis einen IFRS-EA anfertigt, müssen die Angaben erfolgen. Kleine KapGes unterliegen nicht den Angabepflichten nach Nr. 14, jedoch gesondert den inhaltlich gleichwertigen Angabepflichten nach 14 lit. a).

[20] Vor dem BilRUG wurden beide Angabepflichten (größten und kleinsten Kreis) in Nr. 14 zusammengefasst.

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