Tz. 161

Für eine grundlegende Darstellung der Anhangangaben verweisen wir auf die der Kommentierung beiliegende IFRS-Checkliste (vgl. Tz. 168). Innerhalb der IFRS gibt es keine geregelten Unterlassungsmöglichkeiten im Sinne einer bestehenden und verankerten Regelung (Standard o. Ä.). Lediglich aus Wesentlichkeit (i. S. einer Generalnorm) kann eine Angabe u. U. unterlassen werden. Dieser Punkt wird derzeit auch in der disclosure initiative eingehender diskutiert. Zudem ergeben sich aus den einzelnen Standards etwaige Erleichterungsmöglichkeiten.

 

Tz. 162

Die IFRS kennen allerdings spezifische Ausnahmen und bedingte Berichtspflichten:

  • Bedingte Berichtspflichten z. B. bei Undurchführbarkeit der Umgliederung der Vorjahresbeträge nach IAS 1.42a,
  • die Möglichkeit zur Unterlassung einer Angabe für Eventualverbindlichkeiten, wenn die Unternehmenslage durch einen Rechtsstreit ernsthaft gefährdet wäre (IAS 37.92) oder
  • die Nichtangabe von (zusätzlichen) Informationen in der Segmentberichterstattung, wenn diese nicht explizit Bestandteil der internen Berichterstattung ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge