Tz. 1

 

§ 284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang sind auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.

(2) Im Anhang müssen

  1. die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
  2. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
  3. bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlußstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist;
  4. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten gemacht werden.

(3) Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen. Zu den Abschreibungen sind gesondert folgende Angaben zu machen:

  1. die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs,
  2. die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenommenen Abschreibungen und
  3. Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs.

Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.

1. Einführung

a) Überblick

 

Tz. 2

Jahres-, Konzern- oder Zwischenabschluss entblößen das Zahlenwerk eines Unternehmens, der Anhang illustriert hingegen wie die Zahlen ermittelt worden sind, wie sich die verschiedenen Posten zusammensetzen (z. B. Forderungen) und es wird erläutert, was sich hinter den einzelnen Posten verbirgt (z. B. welches Gerichtsverfahren steckt hinter einer Rückstellung).[1] Der Anhang stellt zusätzliche Informationen zu den Rechenwerken mit den bloßen Zahlen bereit. Er kann jedoch kein falsches Rechenwerk ausgleichen. Dabei steht der Anhang genauso wie die Bilanz und die GuV vor dem Hintergrund des true and fair view gem. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. Kapitel 3). Somit sollen alle Abschlussbestandteile die gleiche Information vermitteln. Der Anhang kann nur in Ausnahmefällen durch eine ergänzende Angabe gem. § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB eine klarstellende Funktion einnehmen, wenn ein Abschlussbestandteil nicht den gewünschten true and fair view vermittelt.

[1] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 5 Rn. 15.

b) Geltungsbereich

 

Tz. 3

Von der Pflicht der Anhangerstellung sind gem. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB sowohl alle Kapitalgesellschaften als auch über § 264a Abs. 1 HGB alle KapCo-Gesellschaften betroffen. Befreit sind bestimmte Kapitalgesellgesellschaften, die die in § 264 Abs. 3 HGB aufgeführten Bedingungen erfüllen. Zudem bestehen gem. § 264b HGB auch Befreiungsvorschriften für Personenhandelsgesellschaften mit bestimmten Merkmalen.

 

Tz. 4

Auch Kleinst-KapGes und KapCo-Gesellschaften sind von der Erstellung eines Anhangs unter bestimmten Voraussetzungen befreit: Unterhalb der Bilanz müssen die nachfolgende Angaben zu finden sein:

Erstellt ein Unternehmen trotz möglicher Inanspruchnahme der Befreiungsvorschriften einen Anhang auf freiwilliger Basis, muss es die für die seine Größenklasse vorgesehenen Angaben komplett leisten. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine andere Begrifflichkeit zu wählen, da dieser Abschlussbestandteil die Bezeichnung "Anhang" nicht verdient.

 

Tz. 5

Der Vorstand einer kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaft berichtet im Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Dabei ist der Anhang als integraler Bestandteil des Jahresabschlusses gesondert vom Lagebericht (§ 289 HGB, vgl. Kapitel 13) zu kennzeichnen. Inhaltlich unterscheidet sich der Anhang gem. § 289 HGB nicht wesentlich vom Konzernanhang gem. § 313 HGB und gem. § 314 HGB. Eine zusammengefasste Berichterstattung nach § 298 Abs. 3 HGB von Tochter- und Mutterunternehmen ist infolgedessen erlaubt.

c) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 6

Mit der Richtlinie 2013/34/EU verfolgt der EU-Gesetzgeber das Ziel die Jahresabschluss- und Konzernabschlussrichtlinie zu vereinigen. Auch wird durch die Umsetzung in den jeweiligen Nationalstaaten eine...

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