Tz. 43

In der Vorschrift wird festgehalten, dass Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder eines Beirats bzw. einem ähnlichen Organ die Gesamtbezüge des abgelaufenen Geschäftsjahres anzugeben haben. Ein Beirat kann satzungsmäßig, per Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss eines Organs eingerichtet und aufgelöst werden. Die Angabepflicht betrifft zudem auch die Gesamtbezüge einschließlich Abfindungen früherer Mitglieder der Organe sowie deren Hinterbliebenen. Diese Gesamtbezüge der einzelnen Gruppierungen sind in einer Gesamtsumme anzugeben. Das BilRUG ergänzt die Angabepflicht um erlassene Forderungen.

 

Tz. 44

Zusätzlich sind bei börsennotierten AGs unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds mit einer Aufteilung in erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Vergütungskomponenten zu nennen. Kleine und Kleinstkapital- und KapCo-Gesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 HGB von der Angabe generell befreit.

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