Tz. 41

Stellt ein Unternehmen seine GuV nach dem Umsatzkostenverfahren auf, müssen im Anhang der Materialaufwand sowie der Personalaufwand des jeweiligen Geschäftsjahres zwingend angegeben werden. Hierbei handelt es sich um Posten, die normalerweise nach dem Gesamtkostenverfahren angegeben werden. Gewährleistet wird hierdurch eine bessere Vergleichbarkeit zwischen einzelnen Unternehmungen. Sie sind unmittelbar der Finanzbuchführung zu entnehmen.[16]

 

Tz. 42

Kleine KapGes und KapCo-Gesellschaften sind gem. § 288 Abs. 1 HGB von der Vorschrift nur teilweise befreit. Sie müssen lediglich den Personalaufwand angeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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