Tz. 83

Das BilRUG verpflichtet alle mittelgroßen und großen Kapital- und KapCo-Gesellschaften zur Erläuterung des Vorschlags oder Beschlusses über die Gewinnverwendung. Letzteres ist schwierig, da die Gewinnverwendung im Erstellungsprozess noch nicht bekannt ist, so dass regelmäßig wohl ein Ergebnisverwendungsbeschluss zu berücksichtigen sein wird. In diesem Fall ist der Ergebnisverwendungsbeschluss gem. § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB n. F. auch elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen. Ein Ergebnisverwendungsbeschluss erscheint allerdings in nachfolgenden Fällen nicht notwendig:[26]

  • Bei bestehenden Ergebnisabführungsverträgen
  • Im Fall von Bilanzverlusten
  • Bei Personengesellschaften, da sich die Gewinnanteile bereits mit der Bilanzaufstellung ergeben
[26] Lüdenbach/Freiberg, StuB 2015, 563 (573).

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