Tz. 82
Nach dem Bilanzstichtag erfolgende nicht werterhellende – aber besondere – Ereignisse sind im Anhang zu erläutern und deren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens darzustellen. Damit wird die im Lagebericht nach § 289 HGB notwendige Angabe gestrichen. Kleine KapGes sind von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.
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