Tz. 39

Laut § 285 Nr. 7 HGB ist die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, die während eines Geschäftsjahres im Unternehmen beschäftigt sind, nach Gruppen sortiert, anzugeben. Zur Definition, wer die Arbeitnehmereigenschaft innehat und wie der durchschnittliche Wert ermittelt wird, nimmt § 285 HGB keinen Bezug (§ 267 HGB, vgl. Kapitel 3). Der Vorschrift ist auch lediglich die Pflicht zu einer Gruppenbildung zu entnehmen. Nach welchen Kriterien eine Unterteilung der Belegschaft erfolgen soll, wird nicht festgelegt. Denkbar ist eine Untergliederung nach den wichtigsten im Unternehmen arbeitsrechtlichen Gruppierungen, bspw. eine Unterscheidung nach leitenden Angestellten, Angestellten, gewerblichen Angestellten. Zudem können auch die Auszubildenden eine separate Gruppe darstellen.[15]

 

Tz. 40

Kleine KapGes und KapCo-Gesellschaften können gem. § 288 Abs. 1 HGB die Trennung in Gruppen unterlassen. Sie sind lediglich in der Pflicht Angaben über die durchschnittliche Anzahl an Mitarbeitern in der Periode zu erbringen.

[15] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 285 HGB Rn. 38.

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