Tz. 92

In IAS 24 wird nicht explizit thematisiert, ob es für eine Berichtspflicht vonnöten ist, dass das Nahestehen während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat oder lediglich am Abschlussstichtag. Eine allgemeingültige Aussage hierzu kann kaum getroffen werden. Stattdessen ist unter Rückgriff auf den Regelungszweck (IAS 24.1) eine Einzelfallbetrachtung dahingehend anzustellen, ob ein möglicherweise berichtspflichtiger Sachverhalt einer entsprechenden Einflussnahme (vgl. Tz. 94 ff.) ausgesetzt gewesen sein könnte.

 

BEISPIEL 1

Unternehmen A schließt am 25.02.2014 mit Unternehmen B einen langfristigen Liefervertrag über die Belieferung mit Rohstoffen ab. Am 30.06.2014 wird Unternehmen B durch Anteilserwerb zu einem Tochterunternehmen von Unternehmen A. Dem Regelungszweck folgend, ist zum Ende des Geschäftsjahres 2014 keine Angabe zu diesem Sachverhalt nach IAS 24 zu machen, da sich die Unternehmen A und B bei Vertragsabschluss nicht nahe i. S. d. IAS 24 gestanden haben und damit die Möglichkeit der (negativen) Beeinflussung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (vgl. Tz.94 ff.) nicht bestanden hat.

 

BEISPIEL 2

Das Mutterunternehmen A schließt am 25.02.2014 mit dem Tochterunternehmen B einen langfristigen Liefervertrag über die Belieferung mit Rohstoffen ab. Am 30.06.2014 wird Tochterunternehmen B veräußert. In diesem Fall sind zum Ende des Berichtsjahres 2014 zum einen Stromgrößen wie Umsatzerlöse etc. zwischen dem 25.02. und dem 30.06.2014 anzugeben. Dem Regelungszweck folgend unterliegen zudem die offenen Posten der Angabepflicht zum Ende des Geschäftsjahres 2014, da diese aufgrund des Nahestehens bei Vertragsabschluss ggf. einer (schädlichen) Beeinflussung unterlegen haben können.[28]

 

Tz. 93

Des Weiteren wird darüber diskutiert, ob im Rahmen der Definition zu nahestehenden Unternehmen in IAS 24.9(b)(ii) der Begriff Gemeinschaftsunternehmen (joint venture) weiterhin korrekt verwendet wird, da dieser mit der Ablösung des IAS 31 durch IFRS 11 in seiner Bedeutung geändert wurde. Nach h. M. ist jedoch davon auszugehen, dass die Verwendung dieses nunmehr um gemeinschaftliche Tätigkeiten reduzierten Begriffs keine Einschränkung der Berichtspflichten bedingt.[29]

[28] Beispiele in Anlehnung an Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 30 Rn. 3 f.
[29] Deloitte (Hrsg.), iGAAP 2014, London 2013, Ch. A23, 4.2.1.1; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 30 Rn. 2 f.

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