Tz. 38

Ziel der ehemaligen Angabepflicht nach § 285 HGB Nr. 6 war es, das Verhältnis der Einkommens- und Ertragssteuer im Verhältnis zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und dem außerordentlichen Ergebnis einsehen zu können. Angegeben werden musste somit, welche Summe der Ertragsteuern auf das außerordentliche und das in der GuV zu findende übrige Ergebnis entfiel. Mit der Gesetzesänderung durch das BilRUG wurde die Ertragssteuerspaltung gem. § 285 Nr. 6 HGB aufgehoben.

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