Tz. 21
Neben den Befreiungsvorschriften für Kleinst-KapGes hält das Gesetz auch weitere Erleichterungen sowie ein Verbot für bestimmte Unternehmen der Rechtsform KapGes und KapCo-Gesellschaft bei der Berichterstattung im Anhang vor. Diese gelten für alle KapGes und KapCo-Gesellschaften gem. § 286 HGB sowie für kleine und mittelgroße gem. § 288 HGB.
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