Tz. 136

Steht ein Unternehmen der öffentlichen Hand nahe, ist es von den Angabepflichten nach IAS 24.18 befreit. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine Befreiung im wörtlichen Sinne. Eine Befreiung würde zu einem kompletten Verzicht der Angaben führen. Stattdessen gelten im vorliegenden Fall lediglich verminderte Angabepflichten. Die Vereinfachungsregel tritt in Kraft, wenn ein berichterstattendes Unternehmen von einer öffentlichen Stelle beherrscht, gemeinschaftlich geführt oder maßgeblich beeinflusst wird (IAS 24.25(a)) oder wenn es einem anderen Unternehmen nahesteht, weil dieselbe öffentliche Hand beide Unternehmen beherrscht, an deren gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist oder maßgeblichen Einfluss auf sie ausübt (IAS 24.25(b)). So ist z. B. die Deutsche Post AG über die Beziehung zum Bund ein nahestehendes Unternehmen der Deutschen Telekom AG oder der Deutschen Bahn AG.

 

Tz. 137

Bei Inanspruchnahme des IAS 24.25 hat ein berichterstattendes Unternehmen die in IAS 24.26 geforderten Angaben zu Geschäftsvorfällen und ausstehenden Salden zu machen:

  • Name der öffentlichen Hand und Art der Beziehung zum berichtenden Unternehmen (IAS 24.26(a));
  • die folgenden Informationen in einer Detailtiefe, die dem Abschlussadressaten die Auswirkungen der Geschäftsvorfälle mit der nahestehenden Partei verständlich macht (IAS 24.26(b)):

    • Art und Höhe jedes wesentlichen Geschäftsvorfalls (einzeln) und
    • Hinweise auf den qualitativen und quantitativen Umfang weiterer Geschäftsvorfälle, die in Summe als wesentlich einzustufen sind (u. a. die in IAS 24.21 genannten).
 

Tz. 138

Um schadhaften Ermessensentscheidungen hinsichtlich der Detailtiefe der Angaben vorzubeugen, finden sich in IAS 24.27 Anhaltspunkte, die – neben der Nähe der Beziehung – die Wesentlichkeit begründen können. Hierzu zählen:

  • der Umfang des Geschäftsvorfalls
  • die Marktüblichkeit der Konditionen
  • die Regelmäßigkeit des Geschäftsvorfalls
  • die evtl. Meldepflicht gegenüber einer Regierungs-/Aufsichtsbehörde
  • die interne Berichtspflicht gegenüber dem gehobenen Management
  • die Genehmigungspflicht durch die Anteilseigner

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