Tz. 114

IAS 24.11 grenzt zudem bestimmte Fälle negativ ab, die nicht zu einer Klassifizierung als nahestehendes Unternehmen oder nahestehende Person führen. Danach sind zwei Unternehmen, die lediglich ein Mitglied des Managements in einer Schlüsselposition gemeinsam haben, oder bei denen ein Mitglied des Managements in einer Schlüsselposition maßgeblichen Einfluss auf das andere Unternehmen hat, einander nicht nahestehend. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob die genannte Person nach wirtschaftlicher Betrachtung nicht die Geschäftspolitik der beiden Unternehmen bei ihren Geschäften miteinander beeinflusst. Allerdings sind in diesen Fällen restriktive Anforderungen an die Dokumentation der Einflussnahme zu stellen.

 

Tz. 115

Auch zwei Partnerunternehmen, die sich lediglich die gemeinschaftliche Führung eines Gemeinschaftsunternehmens teilen, stehen einander nicht nahe.

 

Tz. 116

Ebenfalls als nicht nahestehend gelten grundsätzlich Kapitalgeber, Gewerkschaften, öffentliche Versorgungsunternehmen und Behörden oder Institutionen, die das berichterstattende Unternehmen weder beherrschen noch gemeinschaftlich führen oder maßgeblich beeinflussen. Ein Nahestehen lediglich aufgrund ihrer gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen mit einem Unternehmen ist nicht gerechtfertigt, selbst wenn sie den Handlungsspielraum des Unternehmens einengen oder am Entscheidungsprozess mitwirken können. Bestehen hingegen über die gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen hinaus weiterführende Beziehungen, wie sie eingangs beschrieben werden (vgl. Tz. 94 ff.), so können diese ein Nahestehen auslösen. Ein Beispiel wäre eine Bank, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen als Kreditgeber fungiert, darüber hinaus aber auch über Aufsichtsratsmandate etc. verfügt. In der Literatur wird diese Ausnahme hingegen z. T. als unwirksam erachtet, wenn z. B. in einer Liquiditätskrise wichtige unternehmerische Entscheidungen nur im Einvernehmen mit dem Kreditinstitut getroffen werden können.[42]

 

Tz. 117

Schließlich bedingt auch die Abhängigkeit, die gegenüber einzelnen Kunden, Lieferanten, Franchisegebern, Vertriebspartnern oder Generalvertretern aufgrund eines erheblichen Geschäftsvolumens besteht, das das Unternehmen mit ihnen abwickelt, alleine kein Nahestehen.

[42] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 30 Rn. 19.

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