Tz. 159

Mit der Ausnahme des Vorliegens einer börsennotierten Aktiengesellschaft, können die in § 285 Nr. 9 HGB verankerten Vorschriften über die Angabe des Gesamtbetrags der Organbezüge nach § 286 Abs. 4 HGB unterlassen werden, wenn sich aus dem Gesamtbetrag die Bezüge einzelner Personen eines Organs herleiten lassen. Beispielsweise kann der Adressat bei Vorliegen nur der Vertretung eines Organs durch eine einzelne Person, dessen Bezüge sofort eruieren. Das Beispiel stellt den einfachsten Fall dar. Die Vorschrift greift aber auch, wenn ein Organ aus mehreren Mitgliedern besteht und die Bezüge des Einzelnen durch die Angabe der Gesamtbezüge aller Mitglieder ermittelt oder näherungsweise bestimmt werden können oder weder der Adressat noch die Mitglieder die Bezüge der anderen Mitglieder kennen soll.[61]

[61] Schellein, WPg 1990, 529 (533).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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