Tz. 36

Die Angabepflicht erinnert stark an die im HGB-Konzernabschluss freiwillig zu erstellende Segmentberichterstattung. Die Umsatzerlöse sind nach § 285 Nr. 4 HGB nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch abgegrenzten Absatzregionen aufzugliedern. In diesem Fall ergibt sich ein Ermessenspielraum hinsichtlich der vorzunehmenden Aufgliederung. So muss die Aufgliederung auch unterbleiben, wenn sie nicht sinnvoll erscheint, d. h. soweit sich die Tätigkeitsbereiche erheblich voneinander unterscheiden und eine klare Abgrenzung möglich ist (§ 285 Nr. 4 HGB). Die Gliederung und deren Tiefe richten sich nach Tätigkeitsbereich und Region, vor dem Hintergrund der Organisation des Verkaufs eines Unternehmens. Da die Beachtung der Verkaufsorganisation explizit im Gesetzestext erwähnt wird, liegt eine produktorientierte oder eine Unterscheidung nach Abnehmern nahe.[14]

 

Tz. 37

Kleine und mittelgroße Kapital- und KapCo-Gesellschaften unterliegen im Allgemeinen nicht der Angabepflicht von § 285 Nr. 4 HGB. Große Kapitalgesellschaften können sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach § 286 Abs. 2 HGB der Aufgliederung der Umsatzerlöse entziehen.

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