Tz. 79

Bei latenten Steuern ist anzugeben, auf welchen Buchwertunterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz oder steuerlichen Verlustvorträgen diese beruhen. Zusätzlich soll angegeben werden, auf welche Steuersätze aufgesetzt worden ist. Nach BilRUG ergeben sich für latente Steuern keine zusätzlichen Angabepflichten (vgl. § 285 Nr. 30 HGB), da die damit gewonnen Informationen bereits nach § 274 HGB bilanziell kenntlich gemacht sind und somit eine Nennung implizit eigentlich entfallen könnte. Sollten die aktiven und latenten Steuern verrechnet werden, liegt in diesem Fall keine Angabepflicht für den Saldo vor, da § 274 HGB auf den unverrechneten Gesamtbetrag (aktiver oder passiver latenter Steuern) als Angabe abstellt und die Angabe eines verrechneten Saldos lediglich ein Wahlrecht darstellt.[25]

 

Tz. 80

Befreit von der Angabepflicht sind kleine KapGes oder KapCo-Gesellschaften.

[25] Lüdenbach/Freiberg, StuB 2015, 563 (572).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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