Tz. 20

Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen wegen der Gefahr einer doppelten Angabe bestimmte Angabepflichten in ihren Lageberichten (§ 289 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 9 HGB) nicht leisten, sondern nur auf diese verweisen. Es handelt sich um Angaben zu den Aktiengattungen gem. § 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG, 10 % übersteigenden Stimmrechten oder Entschädigungsvereinbarungen bei Eigentümerwechsel (change of control) (gegenüber Vorstand und Arbeitnehmer).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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