Tz. 108
Nach IAS 24.9(b)(v) können auch Versorgungskassen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugunsten der Arbeitnehmer eines berichterstattenden Unternehmens – in Deutschland etwa Unterstützungskassen, Pensionskassen, Pensionsfonds oder Pensionstreuhand (Contractual Trust Arrangements) – als diesem nahestehend qualifiziert werden. Dazu muss das Trägerunternehmen des Pensionsfonds entweder selbst das berichterstattende Unternehmen sein oder diesem nahestehen. Das Nahestehen liegt wohl darin begründet, dass eine Versorgungskasse i. d. R. von ihrem Trägerunternehmen i. S. d. Finanzierungsfunktion beeinflusst wird. Entsprechend der bereits oben beschriebenen Logik sind auch Versorgungskassen assoziierter oder Gemeinschaftsunternehmen des berichterstattenden Unternehmens diesem nahestehend.
Tz. 109
IAS 24 bezieht sich hinsichtlich des Nahestehens einer Versorgungskasse nicht explizit auf einen bestimmten Grad der Einflussnahme (Beherrschung, gemeinschaftliche Führung oder maßgeblicher Einfluss). Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch Versorgungskassen mit mehreren Trägerunternehmen (multi-employer plans) dem berichterstattenden Unternehmen nahestehen.[39] Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass sich auch verschiedene Trägerunternehmen automatisch nahestehen. Dies erfordert eine separate Einzelfallbeurteilung. Branchenweite Versorgungspläne und staatliche Rentenversicherungen sind regelmäßig nicht als nahestehende Parteien anzusehen, da sie nicht exklusiv zugunsten der Arbeitnehmer des berichterstattenden Unternehmens oder dessen nahestehender Parteien eingerichtet wurden.[40]
Tz. 110
Ist die Versorgungskasse selbst das berichterstattende Unternehmen, stehen diesem natürlich das bzw. die Trägerunternehmen nahe.
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