Tz. 106

Nach IAS 24.9b(ii) steht ein Unternehmen einem anderen außerdem nahe, wenn eines der Unternehmen ein Gemeinschaftsunternehmen des anderen ist, es also unter der gemeinschaftlichen Führung (IFRS 11, vgl. Kapitel 15 Tz. 25 ff.) dieses Unternehmens und einer oder mehrerer anderer Parteien steht. Aber auch andere Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierte Unternehmen des Unternehmens, das die gemeinschaftliche Führung über ein Gemeinschaftsunternehmen mit ausübt, stehen dem Gemeinschaftsunternehmen nahe (IAS 24.9(b)(iii) und (iv)). In diesem Zusammenhang merkt das IASB an, dass ein Beherrschungsverhältnis oder die gemeinschaftliche Führung eine engere Beziehung darstellen als lediglich ein maßgeblicher Einfluss (IAS 24.BC19(a)–(c)).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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