Tz. 104

Als einander nahestehend gelten Unternehmen stets, wenn sie – i. S. v. Beherrschungsverhältnissen – ein und derselben Unternehmensgruppe angehören. Damit deckt IAS 24.9b(i) sowohl Mutterunternehmen und Tochterunternehmen als auch Schwestergesellschaften des berichterstattenden Unternehmens ab und entfaltet in der Folge nicht nur Wirkung auf in einer vertikalen Über- bzw. Unterordnungsbeziehung stehende Unternehmen. Indes qualifizieren sich auch in einer horizontalen Beziehung stehende Unternehmen ohne unmittelbaren Einfluss aufeinander als nahestehend, wenn die Unternehmen vom selben Mutterunternehmen direkt oder indirekt beherrscht werden.

 

Tz. 105

Da konsolidierungstechnisch eliminierte Geschäftsvorfälle und offene Posten nicht der Berichtspflicht unterliegen, beschränkt sich die Berichtspflicht im Konzernabschluss auf nicht konsolidierte Tochterunternehmen. Ein solcher Nichteinbezug in den Konsolidierungskreis resultiert z. B. aus Wesentlichkeitsgründen, wenn ein Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung ist, oder wenn mit dem Einbezug unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht würden.[38] Allerdings kann auf Angaben zu nahestehenden Parteien bei nicht konsolidierten Unternehmen dann ebenfalls verzichtet werden, wenn die Angaben selbst unwesentlich sind.

[38] Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss, 629.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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