Tz. 129
Die Angabepflichten des IAS 24 bestehen unabhängig davon, ob die Geschäftsvorfälle zu Konditionen stattgefunden haben, wie diese unter fremden Dritten stattgefunden hätten (at arm’s length). Ein Hinweis auf die Marktüblichkeit der Transaktionen ist indes nur dann zulässig, wenn diese Bedingungen belegt werden können. Ein entsprechender Drittvergleich erfordert eine – zumindest interne – Dokumentation der Preisfindung für diese Geschäftsvorfälle sowie das Vorliegen vergleichbarer Transaktionen mit Dritten, um den Vergleich vornehmen zu können. Allerdings unterliegt nicht die Dokumentation selbst der Angabepflicht, vielmehr ist im Rahmen der Berichterstattung auf deren Vorhandensein hinzuweisen.
Tz. 130
In der Kapitalmarktkommunikation kommt der Angabe zur Marktüblichkeit der Konditionen oftmals eine hohe Bedeutung zu. So kann das Fehlen dieser Angabe in der Außendarstellung den Eindruck erwecken, als würden die Geschäftsvorfälle des Unternehmens mit nahestehenden Parteien zu marktunüblichen Konditionen erfolgen. Dies kann hingegen auch lediglich daran liegen, dass das Unternehmen die Marktüblichkeit nicht hinreichend genau dokumentiert.[48]
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