Tz. 124

IAS 24.18 fordert zudem die Angabe von Informationen über die Geschäftsvorfälle und die Forderungen und Verbindlichkeiten, einschließlich Verpflichtungen, zwischen den nahestehenden Parteien. Dabei ist ein Geschäftsvorfall als die Übertragung von Ressourcen, Dienstleistungen oder Verpflichtungen zwischen zwei Parteien, unabhängig davon, ob dafür ein Entgelt bezahlt wird, definiert. Dadurch soll dem Abschlussadressaten eine Beurteilung der möglichen Auswirkungen der Beziehungen ermöglicht werden.

 

Tz. 125

IAS 24.21 enthält eine beispielhafte Auflistung von Geschäftsvorfällen, die eine Angabepflicht auslösen können. Diese beinhaltet Käufe/Verkäufe von Gütern, Grundstücken, Bauten und anderen Vermögenswerten, geleistete/bezogene Dienstleistungen, Leasingverhältnisse, Transfers von Dienstleistungen (Forschung & Entwicklung), aufgrund von Lizenzvereinbarungen oder im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen, Gewährung von Bürgschaften und Sicherheiten, bedingte Verpflichtungen oder Tilgungen von Verbindlichkeiten durch nahestehende Parteien zugunsten des Unternehmens und umgekehrt. Dabei begründet bereits das Verpflichtungsgeschäft die Berichtspflicht, nicht erst das Erfüllungsgeschäft. Entsprechend können auch schwebende Geschäftsvorfälle der Berichtspflicht unterliegen.

 

Tz. 126

Grundsätzlich orientiert sich die Berichterstattung an der Zielsetzung des Standards, nämlich entscheidungsnützliche Daten zur Verfügung zu stellen. Ein Minimum an Vergleichbarkeit soll jedoch durch die in IAS 24.18 geforderten Mindestangaben erreicht werden. Allerdings stehen diese unter dem Vorbehalt, dass die Angaben für das Verständnis der Auswirkungen der Beziehungen beim Abschlussadressaten erforderlich sind. Hieraus kann durchaus eine erneute Betonung des substance-over-form-Grundsatzes abgeleitet werden.[46] Sie umfassen zumindest

  • den Betrag der Geschäftsvorfälle, um einen Eindruck vom Umfang der Geschäfte im Berichtszeitraum zu vermitteln (d. h. es handelt sich um einen zeitraumbezogenen Nominalbetrag in Berichtswährung, wobei die Preisfindung nicht beschrieben oder kommentiert werden muss)[47];
  • den Betrag ausstehender Salden, inkl. Verpflichtungen (d. h. es handelt sich um stichtagsbezogene Bestandsgrößen sowie angabepflichtige Eventualforderungen und -verbindlichkeiten), sowie

    • deren Vertragsbedingungen (z. B. Fristen, Zinssatz) inkl. begebener Sicherheiten und Erfüllungsmodalitäten und
    • Detailinformationen zu gewährten und erhaltenen Garantien;
  • Wertberichtigungen auf ausstehende Salden und
  • Aufwendungen aus der Abwertung uneinbringlicher oder zweifelhafter Forderungen gegenüber nahestehenden Parteien.
 

Tz. 127

Die genannten Angaben sind gem. IAS 24.19 für folgende Kategorien nahestehender Parteien getrennt auszuweisen:

  • Mutterunternehmen
  • Partnerunternehmen, die das berichtende Unternehmen gemeinschaftlich beherrschen oder maßgeblich beeinflussen
  • Tochterunternehmen
  • Gemeinschaftsunternehmen
  • assoziierte Unternehmen
  • Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen des Unternehmens oder in einem seiner (direkten oder indirekten) Mutterunternehmen
  • sonstige nahestehende Parteien
 

Tz. 128

Der getrennte Ausweis der Beträge in diesen Kategorien kann gem. IAS 24.20 entweder in der Bilanz oder im Anhang vorgenommen werden. Eine Zusammenfassung gleichartiger Sachverhalte ist nach IAS 24.24 möglich, sofern die getrennte Angabe nicht für das Verständnis der Auswirkungen des Geschäftsvorfalls notwendig ist. So kann z. B. der Verkauf eines wesentlichen Grundstücks an eine nahestehende Partei i. d. R. nicht mit gewöhnlichen Verkäufen von Handelsware zusammengefasst werden, da dies die Informationsfunktion beeinträchtigen würde. Eine Zusammenfassung kann z. B. nach Art der Geschäfte oder Parteien erfolgen. Grundsätzlich hat eine sinnvolle Zusammenfassung stets den Grundsätzen der Verständlichkeit (vgl. Kapitel 4 Tz. 148) und der Wesentlichkeit (vgl. Kapitel 4 Tz. 140 f.) zu folgen.

[46] So auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 30 Rn. 24.
[47] ADS-Int., Abschnitt 27 Rn. 134 ff.; u. U. werden ergänzend auch Angaben in Mengeneinheiten gefordert, so Fink/Zeyer, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 24 Rn. 55.

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