Tz. 99

IAS 24.9 grenzt hinsichtlich nahestehender Parteien klar die Beziehungen eines berichterstattenden Unternehmens gegenüber einer natürlichen Person bzw. deren nahen Familienangehörigen (vgl. Tz. 95 ff.) und gegenüber einem anderen Unternehmen ab. So stehen eine natürliche Person oder deren nahe Familienangehörige dieser Personen dem berichterstattenden Unternehmen nahe, wenn sie das Unternehmen beherrschen, gemeinschaftlich führen oder einen maßgeblichen Einfluss darauf haben können (IAS 24.9(a)(i)–(ii)). Die Begriffe Beherrschung, gemeinschaftliche Führung und maßgeblicher Einfluss sind im Zusammenhang mit natürlichen Personen auf dieselbe Art und Weise zu verstehen wie in der Beziehung zwischen zwei Unternehmen (vgl. Kapitel 14 Tz. 35 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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