Tz. 123

IAS 24 konkretisiert nicht weiter, welche Angaben zur Art der Beziehung zu nahestehenden Parteien zu machen sind. In der Literatur werden in diesem Zusammenhang u. a. folgende Angaben vorgeschlagen:[45]

  • Name, Sitz und Rechtsform juristischer Personen
  • Name und berufliche Anschrift (bei Mitgliedern des Managements in Schlüsselpositionen außerdem die Position) natürlicher Personen
  • Grad des Einflusses inkl. der Kriterien, anhand derer der Einfluss ausgeübt wird
  • Beherrschungsverhältnis, gemeinschaftliche Führung oder Ausübung eines maßgeblichen Einflusses
  • Höhe der Stimmrechtsanteile
  • u. U. aus Satzungsbestimmungen oder aus sonstigen vertraglichen Vereinbarungen resultierende zusätzliche Stimmrechte etc.

Allerdings sind dabei ggf. Wechselwirkungen mit Angabepflichten in anderen Standards zu beachten (z. B. mit IAS 27 oder IFRS 12).

[45] Fink/Zeyer, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 24 Rn. 40.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge