Tz. 91

IAS 24 ist in seiner aktuellen Fassung rückwirkend seit der ersten Berichtsperiode eines ab dem 01.01.2011 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Die mit dem Konsolidierungspaket verbundenen Änderungen sind mit der Erstanwendung der einschlägigen IFRS 10–12 (vgl. Kapitel 14) anzuwenden (IAS 24.28A) – aufgrund der abweichenden EU-Übernahme verpflichtend für ab dem 01.01.2014 beginnende Geschäftsjahre mit freiwilliger Vorabanwendungsmöglichkeit. Die Änderungen bzgl. Investmentgesellschaften sind in der ersten Berichtsperiode eines ab dem 01.01.2014 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden, eine Vorabanwendung ist unter Angabe dieser Tatsache zulässig (IAS 24.28B). Die Änderungen aus dem Annual Improvements to IFRSs 2010–2012 Cycle sind schließlich für Berichtsperioden anzuwenden, die ab dem 01.07.2014 beginnen. Auch hier ist eine Vorabanwendung unter Angabe dieser Tatsache zulässig. Ein Verfahren zur Umsetzung (endorsement) für die letztgenannten Änderungen steht jedoch noch aus. Mit einer Übernahme bis zum offiziellen Erstanwendungszeitpunkt des IASB wird nicht gerechnet.

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