Tz. 153

Es ist dabei nicht relevant, um welche Anhangangabe es sich im Speziellen handelt. Die Regelung ist in Bezug auf die Anhangangaben allumfassend. Findet die Schutzklausel Anwendung, ist über diese nicht zu berichten. Eingenommen in diese Vorschrift ist der Bund und die Länder, Gebietskörperschaften unterliegen nicht dem Schutz der Klausel.[58] Das Berichtsverbot bezieht sich auf sämtliche Anhangangaben, die das Tatbestandsmerkmal – Beeinträchtigung des Wohlergehens der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder – erfüllen. Eine sehr enge Auslegung der Gesetzesanweisung ist nach h. M. geboten.[59] Über die Anwendung der Schutzklausel ist nicht zu berichten.

[58] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 284 HGB Rn. 1.
[59] Ellrott, in: BeckBilKo, § 286 HGB Rn. 2 f.

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