Tz. 3

Von der Pflicht der Anhangerstellung sind gem. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB sowohl alle Kapitalgesellschaften als auch über § 264a Abs. 1 HGB alle KapCo-Gesellschaften betroffen. Befreit sind bestimmte Kapitalgesellgesellschaften, die die in § 264 Abs. 3 HGB aufgeführten Bedingungen erfüllen. Zudem bestehen gem. § 264b HGB auch Befreiungsvorschriften für Personenhandelsgesellschaften mit bestimmten Merkmalen.

 

Tz. 4

Auch Kleinst-KapGes und KapCo-Gesellschaften sind von der Erstellung eines Anhangs unter bestimmten Voraussetzungen befreit: Unterhalb der Bilanz müssen die nachfolgende Angaben zu finden sein:

Erstellt ein Unternehmen trotz möglicher Inanspruchnahme der Befreiungsvorschriften einen Anhang auf freiwilliger Basis, muss es die für die seine Größenklasse vorgesehenen Angaben komplett leisten. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine andere Begrifflichkeit zu wählen, da dieser Abschlussbestandteil die Bezeichnung "Anhang" nicht verdient.

 

Tz. 5

Der Vorstand einer kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaft berichtet im Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Dabei ist der Anhang als integraler Bestandteil des Jahresabschlusses gesondert vom Lagebericht (§ 289 HGB, vgl. Kapitel 13) zu kennzeichnen. Inhaltlich unterscheidet sich der Anhang gem. § 289 HGB nicht wesentlich vom Konzernanhang gem. § 313 HGB und gem. § 314 HGB. Eine zusammengefasste Berichterstattung nach § 298 Abs. 3 HGB von Tochter- und Mutterunternehmen ist infolgedessen erlaubt.

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