Tz. 156

Angaben zu Beteiligungsverhältnissen nach § 285 Nr. 11 und 11a HGB sind vor dem Hintergrund ihrer Wesentlichkeit anzugeben. Allerdings erfährt die Wesentlichkeit keine genaue Definition. Die Beurteilung einer Unterlassung der Angaben liegt somit im Ermessen des Bilanzierenden und der hier kommentierten Vorschrift. Gem. § 286 Abs. 3 Nr. 1 HGB können die Angaben weggelassen werden, wenn sie für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind.

 

Tz. 157

Sind Angaben zu Beteiligungsverhältnissen des Berichtsunternehmens, die nach § 285 Nr. 11 HGB im Anhang erläutert werden müssen, zwar wesentlich, können aber nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entweder dem Berichtsunternehmen selbst oder einem Beteiligungsunternehmen, über welches berichtet werden soll, einen erheblichen Nachteil zufügen, können diese unterlassen werden.[60]

 

Tz. 158

Kapitalmarktorientierte Unternehmen als Berichtsunternehmen selbst oder Tochterunternehmen des berichtspflichtigen Unternehmens dürfen von dieser Regelung den Anteilsbesitz betreffend keinen Gebrauch machen.

[60] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 284 HGB Rn. 6 f.

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