Tz. 77

Angaben, die infolge des § 285 Nr. 28 HGB geleistet werden müssen, dienen (vermeintlich) dem Gläubigerschutz. Es ist anzugeben, welche im Jahresergebnis enthaltenen Beträge nicht ausgeschüttet werden können, aufgegliedert in die gesetzlich geforderten Bestandteile (Beträge aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte, Beträge aus Aktivierung latenter Steuern und Beträge aus der Aktivierung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert).[24]

 

Tz. 78

Ausgenommen von der Angabepflicht sind Kleinst-KapGes oder eine Kleinst-KapCo-Gesellschaften.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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