Tz. 152

In § 286 Abs. 1 HGB wird vermerkt, dass die Berichtspflicht in der Bundesrepublik Deutschland u. U. eingeschränkt erfolgen darf und zwar, wenn es sich um das Wohl des Staates handelt. So müssen die Angaben im Anhang, welche dieses Wohl gefährden, pflichtmäßig unterbleiben.

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