Tz. 84

Schließt ein Unternehmen ein Geschäft mit einer ihm nahestehenden Person oder einem ihm nahestehenden Unternehmen ab, können der Geschäftsabschluss selbst oder die in diesem Zusammenhang vereinbarten Konditionen von denen abweichen, die mit einem fremden Dritten vereinbart würden. Ursächlich hierfür ist regelmäßig, dass das Unternehmen und die ihm nahestehende Partei (related party) oftmals dieselben oder zumindest ähnliche Zielsetzungen verfolgen und damit anders interagieren als unabhängige Dritte. So können z. B. Güter zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten von einem Mutterunternehmen an ein Tochterunternehmen verkauft werden, während ein fremder Dritter diese nicht zu denselben Konditionen erhalten würde (IAS 24.6). Es ist auch möglich, dass sich die Zielsetzungen der Parteien erst mit dem Nahestehen einander annähern. So kann der Erwerb eines Tochterunternehmens z. B. dazu führen, dass dieses seine vormals intensiven Geschäftsbeziehungen zu einem Konkurrenzunternehmen des Mutterunternehmens mit dem Erwerb aufgibt. Die Angleichung der Interessen kann aber auch aktiv forciert werden, wenn z. B. ein Tochterunternehmen von seinem Mutterunternehmen angewiesen wird, keine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit mehr durchzuführen (IAS 24.7).

 

Tz. 85

Den genannten Fällen ist gemein, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowohl durch die bloße Existenz der nahestehenden Unternehmen und Personen als auch durch Geschäftsvorfälle (transactions) sowie offene Posten oder Verpflichtungen (outstanding balances) mit diesen beeinflusst werden kann (IAS 24.1). Die in IAS 24 enthaltenen Angabepflichten sollen beim Adressaten ein Bewusstsein gerade für derartige Effekte schaffen, und ihn über Art (nature) und Umfang (extent) der Beziehungen zu nahestehenden Parteien informieren. IAS 24 regelt somit lediglich Angabepflichten im Anhang, Bilanzierungs- und Bewertungsregeln enthält er indes nicht.

 

Tz. 86

Im Kontext der handelsrechtlichen Rechnungslegung ist IAS 24 von Bedeutung, da in der Begründung zu § 285 Nr. 21 HGB (vgl. Tz. 66) im RegE BilMoG – ähnlich wie in Art. 43 Abs. 1 Nr. 7b der EU-Bilanzrichtlinie i. d. F. der Abänderungsrichtlinie – hinsichtlich der Begriffsbestimmung zu nahestehenden Unternehmen und Personen auf die i. S. d. IAS-VO 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards und damit auf IAS 24 verwiesen wird.

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