Tz. 24
Die grundlegenden Anhangangabepflichten zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in Bilanz und GuV werden in § 284 HGB erläutert (vgl. Tz. 1 ff.). § 285 HGB widmet sich hingegen rechtsformübergreifenden Einzelfällen. Nachfolgend gibt diese Kommentierung einen Überblick über die in § 285 HGB enthaltenen Einzelvorschriften in der Reihenfolge, in der diese im HGB abgehandelt werden. Bei den Einzelangaben handelt es sich u. a. um:
- Angaben zu Verbindlichkeiten
- außerbilanzielle Geschäfte
- Aufgliederung der Umsatzerlöse
- Beteiligungsbesitz
- Mutterunternehmen
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