Tz. 155

Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften können die Aufgliederung ihrer Umsatzerlöse nach § 288 Abs. 1 HGB unterlassen. Der hier kommentierte § 286 Abs. 2 HGB kann unter bestimmten Umständen dafür Sorge tragen, dass andere Unternehmen, die typischerweise eine Aufgliederung ihrer Umsatzerlöse vornehmen müssen, diese Berichtspflicht ebenfalls unterlassen. Dies ist der Fall, wenn die nach § 285 Nr. 4 HGB zu leistenden Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (des Vorstands oder der Geschäftsleitung) der Kapitalgesellschaft erhebliche Nachteile einbringt. Im Gegensatz zu § 286 Abs. 1 HGB wird hier die Perspektive gewechselt. Statt dem Wohl des Bundes und der Länder steht nun das Wohl des berichtspflichtigen Unternehmens bzw. eines Anteilsunternehmens im Vordergrund. Statt einer Pflicht ist hier ein Wahlrecht der Unterlassung bestimmter Angaben gegeben.

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