Tz. 143

Die Angabepflichten nach IFRS 7 sollen den Bilanzadressaten sowohl über die vorhandenen Finanzinstrumente als auch über die damit verbundenen Risiken informieren. Beides steht in der Darstellung im direkten Zusammenhang, da nur eine richtige Bestandsaufnahme der Finanzinstrumente in einer korrekten und umfangreichen Risikoanalyse resultieren kann. Im Vergleich zu den Anhangangaben anderer Standards lässt sich mit Blick auf die Finanzinstrumente ein wesentlicher Überhang an Angaben feststellen. Um eine ausgewogene Berichterstattung sicherzustellen, unterliegen deshalb auch die Anhangangaben nach IFRS 7 dem Wesentlichkeitsvorbehalt. So wird insbesondere der Eindruck vermieden sich als Unternehmen primär mit Finanzinstrumenten zu beschäftigen, da für eine Reihe von Unternehmen klassische Finanzinstrumente (Anleihen, Optionen usw.) eher von untergeordneter Bedeutung sind.[55] Nachfolgend soll – nicht abschließend – auf verschiedene Angabenaspekte eingegangen werden.

 

Tz. 144

Um einen Überblick über die Finanzinstrumente zu gewähren, werden diese in Klassen zusammengefasst. Am einfachsten wäre eine Unterscheidung nach Bewertungskategorien z. B. eine Unterteilung in Finanz­instrumente die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert (fair value) bewertet werden. Überblicksartig lassen sich die weiteren Angabepflichten in folgenden Punkten zusammenfassen:

  • Methoden der Bilanzierung und Bewertung
  • Überleitung der Bewertungskategorien
  • Darstellung der fair values nach Klassen
  • Darstellung der Risiken
 

Tz. 145

In den Rechnungslegungsmethoden sind speziell Informationen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten aufzunehmen. Dabei sind gem. IFRS 7.21 i. V. m. IAS 1.117 vor allen Dingen die Bewertungsmethoden, die Ein- und Ausbuchungskriterien sowie die Realisationsgrundsätze wichtig. Insbesondere die Ausbuchung von Finanzinstrumenten spielt eine entscheidende Rolle. Die Veräußerung einer Forderung i. S. eines factoring suggeriert dem Bilanzadressaten eine Risikoüberwälzung bzgl. des Delkredererisikos auf den Forderungskäufer. Allerdings ergibt sich nicht bei jeder Transaktion eine vollständige Risikoüberwälzung (continuing involvement). Für solche Vermögenswerte müssen weitere Angaben nach IFRS 7.42D geleistet werden, u. a. und insbesondere die beim Unternehmen verbleibenden Chancen und Risiken sowie die maximale Risikoposition.

 

Tz. 146

Der Standard fordert eine Überleitung der aufgegliederten Bewertungskategorien auf die Bilanzpositionen (IFRS 7.8) sowie eine Angabe von umklassifizierten Finanzinstrumenten zwischen den Bewertungskategorien (IFRS 7.12A oder 7.12). Für die Gewinn- und Verlustrechnung wird eine Aufgliederung der Nettogewinne und -verluste nach Kategorien verlangt (IFRs 7.20a).

 

Tz. 147

Neben weiteren sonstigen Angaben (z. B. Angaben zu Sicherheiten) werden explizite Angaben zu Risiken und dem damit verbundenen Risikomanagement gefordert. Der Standard unterscheidet drei verschiedene Kategorien von Risiken (IFRS 7.31 ff.):

  • Marktrisiken aus Wechselkursen, Zinsen oder anderen Marktpreisen
  • Kreditrisiken aufgrund eines möglichen Risikos
  • Liquiditätsrisiken aus der Begleichung von Finanzinstrumenten

Zur besseren Bemessung des Risikos durch die Adressaten sind qualitative Angaben hinsichtlich

  • des Umfangs des Risikos,
  • den Ursachen des Risikos,
  • den Zielen bzgl. der Risiken und
  • den Risikovermeidungsmethoden

zu machen (IFRS 7.33). Daneben sind jeweilig auch quantitative Angaben zu machen (IFRS 7.34a), welche auf dem internen Managementinformationssystem beruhen sollen.[56]

[55] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 28 Rn. 365.
[56] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 28 Rn. 385.

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