Tz. 140

Zur Erläuterung und Ergänzung der Darstellung in Bilanz und Gesamtergebnisrechnung sind nach IFRS 2.44–.52 umfangreiche Anhangangaben vorgesehen.[54] Diese decken sich nur teilweise mit den nach § 285 Nr. 9 bzw. § 315 Abs. 1 Nr. 6 HGB, in DRS 17 sowie im Deutschen Corporate Governance Kodex geforderten Angaben und zeichnen sich insgesamt durch einen hohen Detaillierungsgrad aus. Für kleine und mittlere Unternehmen sieht Abschnitt 26 des IFRS for SMEs hinsichtlich der geforderten Detaillierung reduzierte Angabepflichten vor.

In IFRS 2.44 werden Angaben gefordert, die Art und Ausmaß der für die Berichtsperiode relevanten anteilsbasierten Vergütungen verständlich machen. Nach IFRS 2.46 sollen darüber hinaus Informationen veröffentlicht werden, durch welche die im Zusammenhang mit solchen Vergütungen vorgenommene Bewertung von Gütern und Dienstleistungen bzw. der gewährten Vergütungsinstrumente transparent wird. In IFRS 2.50 wird schließlich gefordert, die Auswirkungen anteilsbasierter Vergütungen auf die Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens deutlich zu machen. Diese drei Grundsätze konkretisiert das IASB durch umfangreiche Mindestanforderungen, die in weiteren Textziffern aufgeführt werden. Wenn die drei Grundsätze durch die Mindestangaben nicht ausreichend erfüllt werden, sind nach IFRS 2.52 gegebenenfalls weitere Angaben zu machen.

 

Tz. 141

Zur Konkretisierung des in IFRS 2.44 formulierten ersten Grundsatzes sind nach IFRS 2.45 insbesondere folgende Angaben vorgesehen:

  • Eine allgemeine Beschreibung aller während der Periode existierenden anteilsbasierten Vergütungsvereinbarungen. Hierbei ist auf alle wesentlichen Merkmale (z. B. Bezugskurs, Erfolgsziele, Sperrfrist, Laufzeit, Durchführungsform) einzugehen.
  • Die Anzahl und der gewichtete durchschnittliche Bezugskurs von echten Aktien­optionen getrennt nach folgenden Gruppen:

    • zu Beginn der Periode ausstehende Aktienoptionen
    • während der Periode gewährte Aktienoptionen
    • während der Periode aufgrund nicht erfüllter Ausübungs­bedingungen erloschene Aktienoptionen
    • während der Periode ausgeübte Aktienoptionen
    • während der Periode am Ende ihrer Laufzeit verfallene Aktienoptionen
    • am Ende der Periode ausstehende Aktienoptionen
    • am Ende der Periode ausübbare Aktienoptionen
  • Für alle in der Periode ausgeübten Aktienoptionen der mittlere Aktienkurs am Tag der Ausübung
  • Die Bandbreite der Bezugskurse und die mittlere verbleibende Laufzeit der am Ende der Periode noch ausstehenden Aktienoptionen

Nach IFRS 2.47–.49 gelten für den in IFRS 2.46 formulierten zweiten Grundsatz insbesondere folgende Mindestangaben:

  • Der durchschnittliche beizulegende Zeitwert aller Eigenkapitalinstrumente, die in der Periode anstelle von Gütern oder Dienstleistungen bewertet wurden. Diese Angabe muss getrennt für Aktien und Aktienoptionen erfolgen.
  • Detaillierte Informationen über die eingesetzten Bewertungsmodelle und die dabei verwendeten Eingabeparameter.
  • Die Vorgehensweise bei der direkten Bewertung von Gütern oder Dienstleistungen, die das Unternehmen aufgrund von anteilsbasierten Ver­gü­tun­gen während der Periode empfangen hat.
  • Falls empfangene Güter oder Dienstleistungen indirekt über den Wert der Eigenkapitalinstrumente bewertet wurden, ist zu begründen, warum eine direkte Bewertung nicht möglich war.

Für den in IFRS 2.50 formulierten dritten Grundsatz gelten nach IFRS 2.51 vor allem die folgenden Mindestangaben:

  • Der Gesamtaufwand, der aufgrund von anteilsbasierten Vergütungen angesetzt wurde, bei denen die erhaltene Gegenleistung keinen aktivierbaren Vermögenswert dargestellt hat. Dabei ist der Anteil der Transaktionen, bei denen echte Eigenkapitalinstrumente zum Einsatz kamen, separat aufzuführen.
  • Der Gesamtbetrag, der am Ende der Periode aufgrund von anteilsbasierten Vergütungen als Rückstellung angesetzt wurde.
  • Der Teilbetrag der Rückstellung, der dem inneren Wert von bereits aus­üb­baren virtuellen Optionsrechten entspricht.
 

Tz. 142

Die geforderten Angaben sind vor allem geeignet, die Bewertung anteilsbasierter Vergütungen und deren bilanzielle Abbildung transparent zu machen. Für Zwecke der allgemeinen Vergütungspublizität, wie sie in DRS 17 und im DCGK im Vordergrund stehen, sind nur die allgemeinen Angaben nach IFRS 2.44–.45 geeignet. Es kann insofern nicht verwundern, dass gerade im DCGK weitergehende Angaben, die zudem unabhängig von der gewählten Durchführungsform sind, gefordert werden.

[54] Zu den Ausführungen in diesem Abschnitt vgl. Pellens u. a., IFRS, 545 f.

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