a) Angaben zu Haftungsverhältnissen (Nr. 27)

 

Tz. 76

Nach § 251 HGB sind Haftungsverhältnisse unter der Bilanz bzw. nach § 268 Abs. 7 HGB im Anhang anzugeben. Gem. § 285 Nr. 27 HGB sind die Gründe für eine Einschätzung des Risikos einer bestehenden Inanspruchnahme zu erläutern.

b) Angaben zur Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB (Nr. 28)

 

Tz. 77

Angaben, die infolge des § 285 Nr. 28 HGB geleistet werden müssen, dienen (vermeintlich) dem Gläubigerschutz. Es ist anzugeben, welche im Jahresergebnis enthaltenen Beträge nicht ausgeschüttet werden können, aufgegliedert in die gesetzlich geforderten Bestandteile (Beträge aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte, Beträge aus Aktivierung latenter Steuern und Beträge aus der Aktivierung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert).[24]

 

Tz. 78

Ausgenommen von der Angabepflicht sind Kleinst-KapGes oder eine Kleinst-KapCo-Gesellschaften.

c) Angaben zur Steuerlatenzrechnung (Nr. 29)

 

Tz. 79

Bei latenten Steuern ist anzugeben, auf welchen Buchwertunterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz oder steuerlichen Verlustvorträgen diese beruhen. Zusätzlich soll angegeben werden, auf welche Steuersätze aufgesetzt worden ist. Nach BilRUG ergeben sich für latente Steuern keine zusätzlichen Angabepflichten (vgl. § 285 Nr. 30 HGB), da die damit gewonnen Informationen bereits nach § 274 HGB bilanziell kenntlich gemacht sind und somit eine Nennung implizit eigentlich entfallen könnte. Sollten die aktiven und latenten Steuern verrechnet werden, liegt in diesem Fall keine Angabepflicht für den Saldo vor, da § 274 HGB auf den unverrechneten Gesamtbetrag (aktiver oder passiver latenter Steuern) als Angabe abstellt und die Angabe eines verrechneten Saldos lediglich ein Wahlrecht darstellt.[25]

 

Tz. 80

Befreit von der Angabepflicht sind kleine KapGes oder KapCo-Gesellschaften.

[25] Lüdenbach/Freiberg, StuB 2015, 563 (572).

d) Angabe außergewöhnlicher und periodenfremder Aufwendungen und Erträge (nach BilRUG § 285 Nr. 31 und 32 HGB n. F.)

 

Tz. 81

Mit dem BilRUG soll die Erklärung zu periodenfremden Aufwendungen und Erträgen im Anhang stattfinden. Hinsichtlich der Beträge von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung sollen ebenfalls pflichtweise Anhangangaben erfolgen. So sollen z. B. Sondereffekte anhand des Betrags und der Art der einzelnen Posten im Anhang sichtbar gemacht werden. Das Charakteristikum der "Außergewöhnlichkeit" muss im Unternehmenskontext gesehen werden.

e) Pflicht zur Angabe wesentlicher Nachstichtagsereignisse im Anhang (nach BilRUG § 285 Nr. 33 HGB n. F.)

 

Tz. 82

Nach dem Bilanzstichtag erfolgende nicht werterhellende – aber besondere – Ereignisse sind im Anhang zu erläutern und deren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens darzustellen. Damit wird die im Lagebericht nach § 289 HGB notwendige Angabe gestrichen. Kleine KapGes sind von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.

f) Angabe des Vorschlags oder Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses (nach BilRUG § 285 Nr. 34 HGB n. F.)

 

Tz. 83

Das BilRUG verpflichtet alle mittelgroßen und großen Kapital- und KapCo-Gesellschaften zur Erläuterung des Vorschlags oder Beschlusses über die Gewinnverwendung. Letzteres ist schwierig, da die Gewinnverwendung im Erstellungsprozess noch nicht bekannt ist, so dass regelmäßig wohl ein Ergebnisverwendungsbeschluss zu berücksichtigen sein wird. In diesem Fall ist der Ergebnisverwendungsbeschluss gem. § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB n. F. auch elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen. Ein Ergebnisverwendungsbeschluss erscheint allerdings in nachfolgenden Fällen nicht notwendig:[26]

  • Bei bestehenden Ergebnisabführungsverträgen
  • Im Fall von Bilanzverlusten
  • Bei Personengesellschaften, da sich die Gewinnanteile bereits mit der Bilanzaufstellung ergeben
[26] Lüdenbach/Freiberg, StuB 2015, 563 (573).

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