a) Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 HGB (Abs. 2)

 

Tz. 155

Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften können die Aufgliederung ihrer Umsatzerlöse nach § 288 Abs. 1 HGB unterlassen. Der hier kommentierte § 286 Abs. 2 HGB kann unter bestimmten Umständen dafür Sorge tragen, dass andere Unternehmen, die typischerweise eine Aufgliederung ihrer Umsatzerlöse vornehmen müssen, diese Berichtspflicht ebenfalls unterlassen. Dies ist der Fall, wenn die nach § 285 Nr. 4 HGB zu leistenden Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (des Vorstands oder der Geschäftsleitung) der Kapitalgesellschaft erhebliche Nachteile einbringt. Im Gegensatz zu § 286 Abs. 1 HGB wird hier die Perspektive gewechselt. Statt dem Wohl des Bundes und der Länder steht nun das Wohl des berichtspflichtigen Unternehmens bzw. eines Anteilsunternehmens im Vordergrund. Statt einer Pflicht ist hier ein Wahlrecht der Unterlassung bestimmter Angaben gegeben.

b) Anteilsbesitz (Abs. 3)

 

Tz. 156

Angaben zu Beteiligungsverhältnissen nach § 285 Nr. 11 und 11a HGB sind vor dem Hintergrund ihrer Wesentlichkeit anzugeben. Allerdings erfährt die Wesentlichkeit keine genaue Definition. Die Beurteilung einer Unterlassung der Angaben liegt somit im Ermessen des Bilanzierenden und der hier kommentierten Vorschrift. Gem. § 286 Abs. 3 Nr. 1 HGB können die Angaben weggelassen werden, wenn sie für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind.

 

Tz. 157

Sind Angaben zu Beteiligungsverhältnissen des Berichtsunternehmens, die nach § 285 Nr. 11 HGB im Anhang erläutert werden müssen, zwar wesentlich, können aber nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entweder dem Berichtsunternehmen selbst oder einem Beteiligungsunternehmen, über welches berichtet werden soll, einen erheblichen Nachteil zufügen, können diese unterlassen werden.[60]

 

Tz. 158

Kapitalmarktorientierte Unternehmen als Berichtsunternehmen selbst oder Tochterunternehmen des berichtspflichtigen Unternehmens dürfen von dieser Regelung den Anteilsbesitz betreffend keinen Gebrauch machen.

[60] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 284 HGB Rn. 6 f.

c) Organbezüge (Abs. 4)

 

Tz. 159

Mit der Ausnahme des Vorliegens einer börsennotierten Aktiengesellschaft, können die in § 285 Nr. 9 HGB verankerten Vorschriften über die Angabe des Gesamtbetrags der Organbezüge nach § 286 Abs. 4 HGB unterlassen werden, wenn sich aus dem Gesamtbetrag die Bezüge einzelner Personen eines Organs herleiten lassen. Beispielsweise kann der Adressat bei Vorliegen nur der Vertretung eines Organs durch eine einzelne Person, dessen Bezüge sofort eruieren. Das Beispiel stellt den einfachsten Fall dar. Die Vorschrift greift aber auch, wenn ein Organ aus mehreren Mitgliedern besteht und die Bezüge des Einzelnen durch die Angabe der Gesamtbezüge aller Mitglieder ermittelt oder näherungsweise bestimmt werden können oder weder der Adressat noch die Mitglieder die Bezüge der anderen Mitglieder kennen soll.[61]

[61] Schellein, WPg 1990, 529 (533).

d) Vorstandsbezüge börsennotierter Kapitalgesellschaften (Abs. 5)

 

Tz. 160

Eine börsennotierte Aktiengesellschaft muss nach § 285 Nr. 9 HGB nicht nur die Gesamtbezüge des Vorstands angeben. Darüber hinaus sind auch die Bezüge jedes einzelnen namentlich genannten Vorstandsmitglieds für die Abschlussadressaten aufzuführen. Zusätzlich muss noch eine Aufteilung in erfolgsabhängige und fixe Bezüge erfolgen. Ein Beschluss der Hauptversammlung kann dafür Sorge tragen, dass die verlangten Angaben unterbleiben dürfen. Die Wirkung eines solchen Beschlusses der Hauptversammlung zeigt aber höchstens für fünf Jahre Wirkung. Gleichzeitig bedarf die Beschlussfassung einer Dreiviertelmehrheit bezogen auf das vertretene Grundkapital des Unternehmens. Auf Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex sollte die Angabe geleistet werden. In jedem Fall sind auch trotz des Beschlusses der Hauptversammlung die Gesamtbezüge des Vorstands anzugeben, auch wenn sich hieraus die Bezüge der einzelnen Mitglieder ableiten lassen. In diesem Zusammenhang wird nachfolgend ein Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 31.05.2012 dargelegt:

 

BEISPIEL

Eine börsennotierte AG ist jahrelang durch ein einziges Vorstandsmitglied geleitet worden. Über Jahre hat die Gesellschaft die Angabe der Vergütung des Alleinvorstands unterlassen und stattdessen aufgeführt:

"Durch die Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 31.08.2010 wurde ausdrücklich auf die Angabe der individualisierten Vorstandsbezüge verzichtet. Da die individualisierten Bezüge bei einem Alleinvorstand mit den Gesamtbezügen identisch sind, erfolgte dementsprechend keine Angabe."

Strittig war in diesem Zusammenhang, ob die Gesellschaft verpflichtet war im Anhang die Vergütung des Alleinvorstands anzugeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat am 31.05.2012 den Beschluss gefasst, dass die Offenlegung zwingend zu erfolgen hat, da dem Informationsinteresse potenzieller Anteilseigner Vorrang gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt wird. Das OLG führt hierzu in seinem Beschluss auf: "Die vollständig unterbliebene Angabe der Gesamtbezüge des Vorstandes einer börsennotierten Aktiengesellschaft nach § 285 Nr. ...

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