a) Generelle Anforderungen an die Berichterstattung

 

Tz. 7

Der Anhang ist Bestandteil des Jahresabschlusses und muss somit gem. § 243 Abs. 2 HGB klar und übersichtlich sein. Die Angaben müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein. Nach § 244 HGB ist der Anhang auf Deutsch zu erstellen, die Zahlenbeträge sind ggf. in Euro anzugeben. Sollten Angaben in Fremdwährung erfolgen, muss zusätzlich der Umrechnungskurs in Euro zum Bilanzstichtag angegeben werden. Negativvermerke müssen nicht geleistet werden, diese sind aber nicht unzulässig und können unter Umständen eine klarstellende Funktion einnehmen. Vorjahreszahlen sind angabepflichtig, es sei denn, die Angaben enthalten Posten der Bilanz und GuV, wenn diese nach § 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB in den Anhang geschoben worden sind.[3] Die Vorschriften über die Anhangangabepflichten folgen dem "top down"-Prinzip, d. h. in den §§ 284, 285 HGB werden zunächst alle Anhangangaben genannt, bevor in den §§ 286 bis 288 HGB Ausnahmen dargelegt werden, die für mittlere und kleine Gesellschaften Anwendung finden.

 

Tz. 8

Während gesetzlich keine Vorgaben zur Darstellung des Anhangs vorgeschrieben werden, hat sich in der Praxis eine an den Geschäftsbericht des AktG 1965 angelehnte Vorgehensweise durchgesetzt:

  • Allgemeines bzw. Vorbemerkung
  • Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  • Erläuterungen zur Bilanzierung (Reihenfolge der Posten einhalten)
  • Erläuterungen zur GuV (Reihenfolge der Posten einhalten)
  • sonstige Angaben

Je nach Unternehmensgröße werden die sonstigen Angaben weiter untergliedert. Ziel des Anhangs ist es unternehmensindividuelle Informationen über den Inhalt der Bilanz und der GuV anzuzeigen, ohne dabei den interessierten Bilanzadressaten mit freiwilligen, womöglich unnötigen Angaben zu verwirren. Allgemeine Aussagen ohne expliziten Inhalt sind nicht zielführend und somit zu vermeiden.[4] Mit Umsetzung des BilRUG wurde der erste Absatz dahingehend geändert, dass die Erläuterungen zu den Bilanzposten sowie der im Anhang in deren Reihenfolge darzustellen sind.

 

Tz. 9

Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist auch bei der Erstellung des Anhangs zu beachten. Allgemeinen Bestimmungen hierzu sind aber nicht festgelegt. Wesentlichkeit hat z. B. keine Bedeutung, sofern das Gesetz Angaben vorschreibt.[5] Der Wesentlichkeitsgrundsatz verliert im Anhang somit maßgeblich an Bedeutung. Sind unterlassene Angaben entscheidungsrelevant, geht man grundsätzlich auch von ihrer Wesentlichkeit aus. Stuft der Abschlussprüfer die unterlassenen Angaben als unwesentlich ein, müssen die Angaben differenzierter betrachtet werden.[6]

[3] Grottel, in: BeckBilKo, § 284 HGB Rn. 21.
[4] Hoffmann, BB 1986, 1050, (1052).
[5] Oser/Holzwarth, in: HdR, §§ 284 bis 288 HGB Rn. 8.
[6] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 284 HGB Rn. 30a.

b) Vorgeschriebene Angaben

 

Tz. 10

Im Allgemeinen sind sowohl in § 284 HGB als auch in § 285 HGB Einzelvorschriften zum Anhang zu finden. Eine generelle Pflicht die Posten, aus denen sich die Abschlussposten zusammensetzen aufzustellen, fordert § 284 HGB nicht. Dies gilt auch für die Erläuterung der einzelnen Posten. Hingegen finden sich aber sowohl im HGB als auch in den Einzelgesetzen (AktG, GmbHG) verstreute Normen in Bezug auf spezielle Aufgliederungs- und Erläuterungspflichten, die Anwendung finden müssen. Es gilt somit im Allgemeinen: Die Erläuterung der Bilanz richtet sich nach spezifisch verlangten Angaben. Im Falle von sonstigen Rückstellungen bspw. fordert § 285 Nr. 12 HGB explizit eine Erläuterung. In den Fällen in denen keine Angabe gefordert wird, mag diese somit allenfalls als erwünscht gelten, gesetzlich verlangt wird diese nicht.

 

Tz. 11

Gleiches gilt in Bezug auf die GuV-Rechnung. Gesetzlich werden Kommentierungen für bestimmte Posten gefordert. Dies gilt bspw. für außerordentliche Erträge und Aufwendungen (§ 277 Abs. 4 Satz 1 HGB) sowie für aperiodische (§ 277 Abs. 4 Satz 2 HGB). Wieder sind andere über das Gesetz hinausgehende Erläuterung freiwillig.

 

Tz. 12

Der § 284 Abs. 1 HGB postuliert alle gesetzlich geforderten Angaben zu den Posten der Bilanz oder GuV in den Anhang aufzunehmen und in der Postenreihenfolge darzustellen (unbedingte Anhangangaben). Daneben sind im Anhang auch die Angaben zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die GuV aufgenommen wurden (bedingte Anhangangaben). Im Folgenden ist zwischen eben diesen bedingten und unbedingten Vorschriften zu unterscheiden. Bedingte Vorschriften führen lediglich dann zu Angaben, wenn sie nicht schon mittels Wahlrechtsausübung in Bilanz oder GuV geleistet wurde. Solche Angaben werden im Schrifttum auch Wahlpflichtangaben genannt. Sollten z. B. die Angaben zur Entwicklung des Anlagevermögens nicht in der Bilanz geleistet werden, sind sie nachgelagert im Anhang aufzuführen.

 

Tz. 13

Im Anhang müssen zudem nach § 284 Abs. 2 HGB die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden sowie Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden. Der Einfluss der Abweichungen auf die...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge