a) Angaben zu Verbindlichkeiten (Nr. 1 und 2)

 

Tz. 27

§ 285 Nr. 1 und Nr. 2 HGB verlangt zwei Angaben: Es muss der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren (Nr. 1a)) angegeben werden und der Gesamtbetrag derjenigen Verbindlichkeiten, die durch Pfand- oder ähnliche Rechte gesichert sind (Nr. 1b)). KapGes und KapCo-Gesellschaften haben diese Angabe pflichtmäßig zu erfüllen, es sei denn es liegt eine Kleinst-KapGes oder eine Kleinst-KapCo-Gesellschaft vor, die auf die Erstellung eines Anhangs in Gänze verzichtet.

 

Tz. 28

Die Vorschrift zur Angabe des Gesamtbetrags bei langfristigen Verbindlichkeiten steht im Zusammenhang mit § 268 Abs. 5 HGB (vgl. § 268 HGB, vgl. Kapitel 10), welcher verlangt, dass der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten angegeben wird. Oftmals wird diese Vorschrift im Anhang umgesetzt, obwohl dies nicht gesetzlich vorgesehen ist. Gleiches gilt für die Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr und unter fünf Jahren. Der Abschlussadressat findet die genannten gesetzlichen Pflichtangaben sowie den Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr zusammengefasst und mit einer Laufzeit von über einem Jahr und unter fünf Jahren in einem Verbindlichkeitenspiegel. Der Gesamtbetrag von gesicherten Verbindlichkeiten, die in der Bilanz ausgewiesen werden, muss unabhängig von ihrer Fristigkeit angegeben werden.

 

Tz. 29

Die Restlaufzeit wird ausgehend vom Bilanzstichtag der Unternehmung vorgenommen, der tatsächliche Beginn der Laufzeit einer Verbindlichkeit ist nicht ausschlaggebend. Als langfristig gilt eine Verbindlichkeit somit, wenn diese am Bilanzstichtag eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren, also 60 Monate aufweist. Zu beachten ist hier als Gegenspieler des Bilanzstichtags der Fälligkeitstermin der Verbindlichkeit. Gemessen ab dem relevanten Bilanzstichtag muss eine Verbindlichkeit eine Laufzeit länger als fünf Jahre bis zum Fällig­keits­termin ausweisen, damit diese im Sinne der Angabepflicht eine langfristige Verbindlichkeit darstellt. Somit ist die vereinbarte Gesamtlaufzeit unerheblich für Klassifizierung einer solchen langfristigen Verbindlichkeit. Ausschlaggebend ist der Tilgungszeitpunkt, der zwischen den Parteien vereinbart wird. Besteht auf Seiten des Emittenten eine Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der Gesamtlaufzeit, kann dennoch eine langfristige Verbindlichkeit vorliegen. Dies ist der Fall, wenn eine Inanspruchnahme dieser Möglichkeit nach objektiven Maßstäben nicht gewollt wird. Sind langfristige Verbindlichkeiten ratenweise fällig, muss eine Differenzierung zwischen den Tilgungsraten mit einer Fälligkeit nach fünf Jahren und diesen vor fünf Jahren stattfinden, da pflichtmäßig nur erste anzugeben sind.[11]

 

Tz. 30

Bei Verbindlichkeiten, die durch Pfand- oder ähnliche Rechte gesichert werden, ist die Art und Form der geleisteten Sicherheiten im Anhang zu vermerken. Während die Art der Sicherungsbeziehung deren Gattung darstellt (z. B. Hypothek, Pfandrecht oder eine Sicherungsabtretung), ist mit der Angabe der Form die Art und Weise der Verbriefung einer gesicherten Verbindlichkeit gemeint. Die im HGB erwähnten, den Pfandrechten ähnlichen Rechte sind bspw. Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung von Forderungen und der Eigentumsvorbehalt für Vermögensgegenstände. Wieder ist es nicht nötig eine Fehlanzeige anzugeben. Werden keine Sicherheiten gestellt, findet sich hierüber auch keine Anmerkung im Anhang.

 

Tz. 31

Der Umfang der Angaben erstreckt sich auf Sicherheiten für eigene Verbindlichkeiten von KapGes und KapCo-Gesellschaften. Diese beziehen sich nämlich auf die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die in diesem Abschnitt behandelt werden. Angaben zu Verbindlichkeiten für Sicherheiten, die dem Berichtsunternehmen von Dritten und nahestehenden Personen gestellt werden, entziehen sich inhaltlich dem § 285 HGB.[12]

 

Tz. 32

Nach § 285 Nr. 2 HGB sollen die nach Nr. 1 geforderten Angaben ( Laufzeit und Besicherungsvermerk) zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten aufgegliedert werden. In Gänze ausgenommen von dieser Anhangangabepflicht sind kleine KapGes und KapCo-Gesellschaften, da bei diesen Unternehmungen eine Aufgliederung der Verbindlichkeiten nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB unterbleiben kann. Diese Unternehmungen müssen lediglich die Angaben für den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten machen. Die Vorschriften des § 285 Nr. 1 und Nr. 2 HGB entfallen für Kleinst-KapGes und Kleinst-KapCo-Gesellschaften nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB vollständig. Für mittelgroße und große KapGes und KapCo-Gesellschaften lässt sich ein Schema zur Aufgliederung von Laufzeit und Sicherheiten § 266 Abs. 3 C HGB (vgl. § 266 HGB) entnehmen.

[11] Grottel, in: BeckBilKo, § 285 HGB Rn. 6.
[12] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 285 HGB Rn. 2.

b) Außerbilanzielle Geschäfte (Nr. 3)

 

Tz. 33

Für außerbilanzielle Geschäfte findet sich in § 285 Nr. 3 HGB keine Definition. Aus der Begründung zum Regierungsentwurf des BilMoG lässt s...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge