a) Überblick
Tz. 152
In § 286 Abs. 1 HGB wird vermerkt, dass die Berichtspflicht in der Bundesrepublik Deutschland u. U. eingeschränkt erfolgen darf und zwar, wenn es sich um das Wohl des Staates handelt. So müssen die Angaben im Anhang, welche dieses Wohl gefährden, pflichtmäßig unterbleiben.
b) Geltungsbereich
Tz. 153
Es ist dabei nicht relevant, um welche Anhangangabe es sich im Speziellen handelt. Die Regelung ist in Bezug auf die Anhangangaben allumfassend. Findet die Schutzklausel Anwendung, ist über diese nicht zu berichten. Eingenommen in diese Vorschrift ist der Bund und die Länder, Gebietskörperschaften unterliegen nicht dem Schutz der Klausel.[58] Das Berichtsverbot bezieht sich auf sämtliche Anhangangaben, die das Tatbestandsmerkmal – Beeinträchtigung des Wohlergehens der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder – erfüllen. Eine sehr enge Auslegung der Gesetzesanweisung ist nach h. M. geboten.[59] Über die Anwendung der Schutzklausel ist nicht zu berichten.
c) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven
Tz. 154
Eine Änderung der Regelung hat sich aus dem BilRUG heraus nicht ergeben.
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