Tz. 40

Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit ist ebenfalls nach der direkten Methode zu ermitteln (DRS 21.24, .47). Er umfasst sämtliche Cashflows aus Eigenkapitalgebertransaktionen, aus der Aufnahme und ­Begleichung von Finanzschulden sowie mit diesen zusammenhängende Vergütungen (DRS 21.9, .48 ff.). DRS 21.50 enthält nachfolgende Mindestgliederung für den Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit:

 
  Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des Mutterunternehmens
+ Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern
- Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an Gesellschafter des Mutterunternehmens
- Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter
+ Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten
- Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten
+ Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen/Zuwendungen
+ Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
- Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
- Gezahlte Zinsen
- Gezahlte Dividenden an Gesellschafter des Mutterunternehmens
- Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter
= Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit nach der direkten Methode

 

Tz. 41

Mit DRS 21 wurde der zwingend getrennte Ausweis von Eigenkapitalgebertransaktionen mit Gesellschaftern des Mutterunternehmens und mit anderen Gesellschaftern eingeführt (DRS 21.51). Unter Zahlungen aus Eigenkapitalzuführungen und -herabsetzungen mit anderen Gesellschaftern fallen auch sämtliche Zahlungen, die den Anteil an einem Tochterunternehmen ändern, aber nicht zum Beherrschungsverlust führen, vgl. Tz. 35.

 

Tz. 42

Unter die Auszahlungen aus der Tilgung von (Finanz-)Krediten fallen ebenfalls Auszahlungen für die Tilgung von Schulden aus dem Finanzierungsleasing bzw. aus Raten- oder Kreditkäufen. Einzahlungen ergeben sich in der Regel aus diesen Sachverhalten nicht, da mit Ausnahme einer sale-and-lease-back-Transaktion im Rahmen eines Finanzierungsleasings keine zahlungswirksame Transaktion stattfindet, vgl. Tz. 31.

 

Tz. 43

Mit DRS 21 ist die zwingende Zuordnung erhaltener Zuschüsse und Zuwendungen zu dem Cashflow aus Finanzierungstätigkeit eingeführt worden (DRS 21.49). DRS 2 enthielt hierzu keine spezifischen Vorgaben und die Zuordnung erfolgte regelmäßig zum Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit.[18]

 

Tz. 44

Zahlungen außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, die der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind, könnten beispielsweise Zahlungen aus der vorzeitigen Tilgung von Finanzschulden inkl. Vorfälligkeitsgebühren sowie wesentliche Strafgebühren aufgrund eines Zahlungsverzugs bei zu leistenden Zins- oder Tilgungszahlungen sein. Einzahlungen außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung könnten sich aus Zahlungen seitens der Gesellschafter zur Abwendung einer Insolvenz ergeben.

 

Tz. 45

Anhand des Cashflows aus Finanzierungstätigkeit ist ersichtlich, in welchem Umfang Liquiditätsbedarfe bzw. Liquiditätsüberschüsse durch Transaktionen mit Eigen- und Fremdkapitalgebern gedeckt bzw. verwendet wurden. Die Änderung der Kapitalstruktur sowie die Angemessenheit der Vergütungen an Eigen- und Fremdkapitalgeber kann folglich beurteilt werden. Werden die beiden anderen Cashflows mit in die Betrachtung gezogen, ist erkennbar, für was im Wesentlichen neues Kapital aufgenommen wurde (positiver Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit) oder womit im Wesentlichen Kapital getilgt wurde (negativer Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit) – durch Änderungen im Umlauf- oder Anlagevermögen oder durch den Umsatzprozess.[19]

[18] Vgl. Lüdenbach, PiR 2014, 617 (617).
[19] Vgl. Meyer, Cashflow-Reporting und Cashflow-Analyse, Düsseldorf 2007, 517 f.

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