aa) Grundlegende Angaben

 

Tz. 96

Die Abgrenzung der anzugebenden Segmente führt zum eigentlichen Kern der Segmentberichterstattung, die Bereitstellung segmentbezogener Informationen für Zwecke der Bilanzadressaten. Hierzu sind neben den Zahlen der aktuellen Berichtsperiode auch die Zahlen der Vorjahresberichtsperiode darzustellen (DRS 3.43).[42] Bei einem Wechsel in der Struktur der Segmente ist das Vorjahr anzupassen (DRS 3.30) sowie bei einem Wegfall eines Segmentes eine zusätzliche Erklärung zu leisten.

 

Tz. 97

Zunächst sind die anzugebenden Segmente einzeln (DRS 3.25) und auch die Methode der Abgrenzung zu beschreiben (DRS 3.26). Sofern die Abgrenzung in sonstiger Weise (vgl. Tz. 93) durchgeführt wird, sind zusätzlich die den Segmenten zuordenbaren Produkte und Dienstleistungen anzugeben (DRS 3.27). Zudem muss sich der Bilanzersteller nicht auf die vorgeschriebenen Angaben des Standards beschränken. Sofern zusätzliche Angaben zu einem besseren Verständnis beim Bilanzadressaten bzw. zu einem den tatsächlichen Verhältnissen eher entsprechenden Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beitragen, können diese ebenfalls in die Berichterstattung aufgenommen werden (DRS 3.7).

[42] Wiedmann, in: Ebenroth u. a., HGB, 2. Aufl. 2008, § 297 HGB Rn. 53.

bb) Angabepflichtige Informationen

 

Tz. 98

Die Informationsaufbereitung erfolgt dabei i. S. einer Disaggregation der HGB-Abschlusszahlen auf die einzelnen Segmente, wobei nur Beziehungen innerhalb eines Segments eliminiert werden, jedoch keine Beziehungen zwischen den Segmenten.[43] Sofern Beträge nicht direkt oder sachgerecht einem Segment zurechenbar sind, müssen diese in der Überleitungsspalte dargestellt werden.

 

Tz. 99

Die Angaben unterteilen sich, wie nach IFRS 8, in unbedingt sowie bedingt zu leistende Angaben. Zu den unbedingt vorgeschriebenen Angaben zählen u. a. (DRS 3.31):

  • Segment-Umsatzerlöse (externe und intersegmentäre)
  • Segmentergebnis (dazu u. a. Abschreibungen, Ergebnis aus assoziierten Unternehmen)
  • Segmentvermögen
  • Investitionen in das langfristige Segmentvermögen
  • Segmentschulden (Schulden im Working Capital sowie u. U. Finanzschulden; DRS 3.8 und .35)

Ein Wesentlichkeitsvorbehalt besteht für die Angabe anderer, nicht zahlungswirksamer Posten (DRS 3.36).[44] Bezüglich der Investitionen ist nicht auf Auszahlungen, sondern auf die Investitionsgüter im Anlagenspiegel abzustellen.[45] Hierzu gehören auch Vermögensgegenstände, die im Rahmen eines Leasingverhältnisses in der Bilanz ausgewiesen werden.

 

Tz. 100

Das Segmentergebnis ist von der Unternehmensleitung zu definieren, wobei in Abhängigkeit von der Definition weitere bedingte Angabepflichten ausgelöst sowie freiwillige Angaben möglich werden.

 
Standard Komponenten
Segmentergebnis = Ergebnis vor Steuern (DRS 3.32) Zinsertrag
  Zinsaufwand
Segmentergebnis = Ergebnis nach Steuern oder Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (DRS 3.33) Zinsertrag
  Zinsaufwand
  Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Teil der Segmentsteuerung (DRS 3.35) Finanzschulden
Freiwillige Angaben (DRS 3.34 und .36) Nicht pflichtmäßig anzugebende Steuern vom Einkommen und Ertrag
  Cashflows aus laufender Tätigkeit
Anzugebende Ergebniskomponenten

Hierfür sind u. a. die Größenklassendefinitionen des HGB und die damit verbundenen Mindestgliederungsvorgaben ausschlaggebend (§§ 266, 275, 298 HGB). Das anzugebende Segmentvermögens bzw. die -schulden orientieren sich wesentlich an der Zusammensetzung der Ergebnisgröße (DRS 3.22). Wird das Ergebnis z. B. unter Einbezug von Ertragsteuern definiert, sind auch die aktiven und latenten Steuern zu berücksich­tigen.

 

Tz. 101

Die Datenbasis zur Aufstellung der Segmentberichterstattung wird aus dem Konzernabschluss gewonnen und unterliegt den dort angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Handelsbilanz II).[46] Demgemäß sind eventuell durchgeführte Neubewertungen berücksichtigungspflichtig. Gleiches gilt für beim Unternehmenszusammenschluss aufgedeckte stille Lasten und Reserven sowie diesbezügliche Abschreibungen. Die Ableitung der Werte umfasst zudem die Miterfassung von Konsolidierungsbuchungen in den anzugebenden Segmenten. Auch müssen Beteiligungen an assoziierten Unternehmen at equity bewertet werden (§ 312 HGB; vgl. Kapitel 16). Eine Konsolidierung der intersegmentären Beziehungen hat zu erfolgen, wenn Segmente zu einem anzugebenden Segment zusammengefasst werden (DRS 3.21). Die Konsolidierung kann aber dann unterbleiben, wenn keine wesentlichen Auswirkungen damit einhergehen. Bei der Zusammenfassung von Segmenten zu einem "sonstigen Segment" entfallen die Intersegmentkonsolidierungen (DRS 3.8).

[43] Ebeling, in: HdJ, Abt. VI/6, Rn. 21.
[44] A. A. Förschle/Rimmelspacher, in: BeckBilKo, § 297 HGB Rn. 175.
[45] Gl. A. Ebeling, in: HdJ, Abt. VI/6, Rn. 21.
[46] Anwendbarkeit der DRS auf den Konzernabschluss gem. § 342 Abs. 2 HGB.

cc) Überleitungsrechnung und andere Angaben

 

Tz. 102

Im Zuge der Segmentberichterstattung sind die Segmentangaben auf die Konzerngesamtbeträge überzuleiten (DRS 3.37). Eine Überleitung ist für die folgenden Werte anzugeben:

  • Umsatzerlöse der Segmente
  • Ergebnisse der Segmente
  • Vermögen un...

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