Tz. 6

Änderungen bei der Mindestgliederung haben sich für die einzelnen Tätigkeitsbereiche der Kapitalflussrechnung – laufende Geschäfts-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit – zuletzt mit der Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU im Rahmen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) ergeben. In diesem Zuge wurde der Ausweis außerordentlicher Erfolgsposten in der GuV untersagt, diese sind lediglich im Anhang darzulegen (§ 285 Nr. 31 HGB). Die entsprechenden Gliederungsposten des § 275 Abs. 2 und 3 HGB sowie die Erläuterungen zu dem außerordentlichen Ergebnis in § 277 Abs. 4 HGB des HGB i. d. F. vor BilRUG wurden gestrichen. Zwar enthält das HGB keine Vorschriften zur Erstellung der Kapitalflussrechnung, aber die Abschaffung des separaten Ausweises des außerordentlichen Ergebnisses in der GuV lief dem durch DRS 21 erst 2014 geforderten separaten Ausweis der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen bei den einzelnen Tätigkeitsbereichen entgegen. Entsprechend wurde das Gliederungsschema des DRS 21 durch einen Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard (DRÄS) an die neuen Vorgaben angepasst. Einen Entwurf für einen Änderungsstandard (E-DRÄS 6) hat das DRSC am 07.10.2015 zur öffentlichen Diskussion gestellt. Am 14.06.2016 wurde DRÄS  6 unverändert verabschiedet. Die Änderung führt zu einer Angleichung an die IFRS (vgl. Tz. 16, 58).

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