Tz. 163

Für jede Gattung von Aktien ist das unverwässerte sowie verwässerte Ergebnis je Aktie anzugeben. Macht das Unternehmen vom two statement approach gemäß IAS 1.10 A Gebrauch, so hat die Angabe nach IAS 33.4 A in der GuV-Rechnung zu erfolgen. Bei Anwendung des one statement approach ist die Angabe in einer gesonderten Zeile vorzunehmen. Sofern unverwässertes und verwässertes Ergebnis je Aktie übereinstimmen, ist ein zusammengefasster Ausweis gemäß IAS 33.67 gestattet.

Liegen aufgegebene Geschäftsbereiche vor, so ist eine Angabe des unverwässerten und verwässerten Ergebnisses je Aktie aus diesen Geschäftsbereichen laut IAS 33.68 mindestens im Anhang erforderlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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