aa) Allgemeine Angaben

 

Tz. 135

Als ergänzendes Berichtsinstrument zur externen Berichterstattung trägt die Segmentberichterstattung vor allen Dingen den Informationsbedürfnissen der Bilanzadressaten Rechnung. Hierfür muss dem Adressaten zunächst ein Einblick in die Grundlagen der Steuerung gewährt werden, um für diesen die darauf aufbauende Segmentabgrenzung besser verständlich zu machen. Nach IFRS 8.22 sind die folgenden Angaben zu tätigen:

  • Identifikationsfaktoren der Bestimmung berichtspflichtiger Segmente
  • Produktart und/oder Dienstleistung, die den jeweiligen Umsatzerlösen der Segmente zugrunde liegt
 

Tz. 136

Zum besseren Verständnis des wirtschaftlichen Umfelds des Unternehmens bzw. auch der Segmente sind daneben ebenfalls einführende Angaben zur Unternehmenstätigkeit zu machen. Hierdurch soll dem Bilanzadressaten ein Einblick bezüglich der finanziellen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit gegeben werden (IFRS 8.20). Zur Vereinfachung des Verständnisses müssen die nach IFRS 8.23 geforderten quantitativen Segmentpflichtangaben auf die im Konzern geführten Werte übergeleitet werden (IFRS 8.21). Mit der in Kraft getretenen Regelung des AIP 2010–2012 sind Erläuterungen zur Zusammenfassung der Segmente verpflichtend vorgesehen. Dabei ist zwingend auf getroffene Ermessensentscheidungen einzugehen. Daneben werden auch Angaben zur Anwendung der Indikatoren sowie eine Beschreibung der zusammengefassten Segmente gefordert.

bb) Unbedingte und bedingte Angabepflichten

 

Tz. 137

Zu den Grundangaben zählt zunächst die Angabe der verwendeten Ergebnisgröße sowie der darin enthaltenen Ergebniskomponenten, sofern diese vom Hauptentscheidungsträger zu Allokationszwecken überwacht oder diesem regelmäßig vorgelegt werden (IFRS 8.23). Damit ist allein das Segmentergebnis als unbedingte Angabepflicht zu klassifizieren. Die zur Steuerung relevante Ergebnisgröße wird schon aus rationalen Gesichtspunkten sowohl Ertrags- als auch Aufwandskomponenten beinhalten. Ein Abstellen auf den Umsatz als Hauptergebnisgröße ist daher nur vertretbar, wenn

  • entweder die Rohertragsmarge sehr hoch ist und somit Kosten keine relevante Allokationsfunktion haben oder
  • sich Umsatzerlöse und Kosten gleichbleibend proportional zueinander verhalten.
 

Tz. 138

Sofern eine der nachfolgenden Ergebniskomponenten pro Segment zwar nicht in die Segmentergebnisgröße selbst eingeht, jedoch trotzdem im Unternehmen zu Steuerungszwecken vorgelegt wird (bedingte Angabepflicht), ist diese im Anhang anzugeben:

  • Externe Segmentumsatzerlöse
  • Intersegmentumsatzerlöse
  • Zinserträge und Zinsaufwendungen (jeweils separat), sofern nicht das Nettozinsergebnis die explizite Steuerungsgröße darstellt
  • Planmäßige Abschreibungen
  • Andere wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten
  • Anteil des Unternehmen am Periodenergebnis assoziierter Unternehmen sowie von at equity bilanzierten Gemeinschaftsunternehmen
  • Ertragsteueraufwand oder -ertrag
  • Wesentliche zahlungsunwirksame Posten (abgesehen von Abschreibungen)

Sollte eine Ergebniskomponente unwesentlich sein, entfaltet auch hier der allgemeine Wesentlichkeitsvorbehalt (IAS 1) Wirkung, weshalb eine Angabe zunächst ausscheiden würde. Eine quantitative Wesentlichkeitsbeurteilung wäre zumindest aber in den Fällen unangebracht, in denen die Größe trotz quantitativer Geringfügigkeit gleichwohl regelmäßig an die entscheidende Unternehmensinstanz berichtet wird. Zudem sind Angaben zu Segmentvermögen und -verbindlichkeiten gemäß IFRS 8.23 nur bei regelmäßiger Berichterstattung an den CODM verpflichtend.

 

Tz. 139

Das Unternehmen hat die Ergebnisgröße so darzustellen, wie sie für Zwecke der internen Darstellung verwendet wird. Sofern die präsentierte Ergebnisgröße keine konzernbedingten Eliminierungen und Anpassungen beinhaltet, bilden diese die Steuerungsbasis bzw. Allokationsentscheidungsbasis. Nicht eindeutig zurechenbare Ergebnisbestandteile müssen den berichtspflichtigen Segmenten auf vernünftiger Basis zugeteilt werden (IFRS 8.25). Werden in der internen Steuerung der verantwortlichen Unternehmensinstanz verschiedene Ergebnisgrößen berichtet, ist diejenige heranzuziehen, welche sich am ehesten konsistent zu den Werten im Konzernabschluss verhält (IFRS 8.26).

cc) Überleitungen

 

Tz. 140

Die Segmentberichterstattung folgt dem management approach und löst sich somit zumindest in Teilen von den bilanziellen Ansatz- und Bewertungsregelungen. Als Ausfluss dieser Divergenz müssen Segmentwerte auf Konzernwerte übergeleitet werden (IFRS 8.28). Diese Vorgabe gilt zumindest für die im internen Reporting an den Vorstand berichteten Werte.

 

Tz. 141

Eine Überleitung auf die sich im Konzern ergebenden Werte erfordert der Standard u. a. für:

  • den Gesamtbetrag der Umsatzerlöse der berichtspflichtigen Segmente
  • den Gesamtbetrag der Bewertungen der Gewinne oder Verluste der berichtspflichtigen Segmente zum Konzern-Gewinn oder -Verlust vor Steuern (sofern Steuern in den berichtspflichtigen Segmenten keine Berücksichtigung finden) und aufgegebenen Geschäftsbereichen
  • den Gesamtbetrag der Vermögenswerte der berichtspflichtigen Segmente zu den Vermögenswerten im Konzern, sofer...

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