Tz. 102

Im Zuge der Segmentberichterstattung sind die Segmentangaben auf die Konzerngesamtbeträge überzuleiten (DRS 3.37). Eine Überleitung ist für die folgenden Werte anzugeben:

  • Umsatzerlöse der Segmente
  • Ergebnisse der Segmente
  • Vermögen und Schulden der Segmente
  • Sonstige wesentliche Segmentposten

Letztere können unterschiedlicher Art sein. Die Wesentlichkeit bezieht sich dabei sowohl auf die Höhe als auch auf die Abweichung zu den überzuleitenden Konzernwerten. In die Überleitung gehören alle Beträge, die nicht die operativen Segmente betreffen sowie auch die Beträge, die nicht direkt oder geschlüsselt zugeordnet werden können. Weitere Bestandteile der Überleitung sind

  • Eliminierungen der intersegmentären Beziehungen (Konsolidierungsmaßnahmen) oder
  • Eliminierungen von nicht geschlüsselt verteilten Ergebniskomponenten.

Hierzu müssen die wesentlichen Posten der Überleitung erläutert werden.

 

Tz. 103

Nicht als produktorientiert abgegrenzte operative Segmente unterliegen weiteren Angabepflichten (DRS 3.38), um – unabhängig von der Art der Segmentierung – ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit zwischen den berichterstattenden Unternehmen herzustellen. Zu den weiteren Angaben zählen Umsatzerlöse, Segmentvermögen und Investitionen je Produkt-/Dienstleistungsgruppe. Weiter sind gem. DRS 3.39 Angaben zu Umsatzerlösen (gem. § 277 Abs. 1 HGB) nach Kundenstandorten, Vermögensangaben nach Standorten sowie die Investitionen nach Standorten zu tätigen, wenn ein Segment produktorientiert oder nach anderen Kriterien (jedoch eben nicht regional) abgegrenzt wird. Angaben sind für alle relevanten Regionen vorzunehmen, falls dort gem. DRS 3.40 ein Vermögens- oder Umsatzanteil von mindestens 10 % vorliegt. Wie auch nach IFRS 8, sind Umsatzerlöse aus Geschäften mit wesentlichen Kunden gleichfalls sowie auch das betroffene Segment offenzulegen (DRS 3.42). Hierunter sind auch andere Unternehmen eines Konzerns zu fassen, d. h. ein Konzern ist als Ganzes als Kunde aufzufassen.

 

Tz. 104

Nach DRS 3.44 können zusätzliche Angabepflichten gegeben sein. Zu diesen zusätzlichen Angaben zählen u. a.:

  • Grundsätze für die Zusammensetzung der Segmentbeträge sowie der Aufteilung gemeinsam genutzter Vermögensgegenstände und (zugeordneter) Schulden
  • Definition des gewählten Segmentergebnisses
  • Grundsätze für die Segmentverrechnungspreise
 

Tz. 105

Wird ein Segment veräußert oder stillgelegt und entfällt es dadurch, sind für das weggefallene Segment sowohl die Beträge der Berichtsperiode als auch die Vorjahrsbeträge – unter Hinweis auf den Wegfall des Segments – anzugeben. Für wesentliche Posten besteht eine Erläuterungspflicht (DRS 3.48).

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