Tz. 162

Unberücksichtigt bei der Bestimmung der Aktienzahl (Nenner) im Kontext der Ermittlung des verwässerten Ergebnisses je Aktie bleibt das genehmigte Kapital gemäß §§ 202 ff. AktG. Ursächlich hierfür ist, dass ausschließlich das Unternehmen die Möglichkeit zur Emission von Aktien besitzt, während Dritte kein Recht auf Erhalt von Aktien haben. Grundsätzlich kann zwar – im Speziellen bei Ausschluss von Bezugsrechten nach § 203 Abs. 2 i. V. m. § 186 AktG – ein verwässernder Effekt auftreten, dieser ist jedoch weder quantifizierbar noch können hieraus Ansprüche für Dritte abgeleitet werden.[88] Wenngleich eine Berücksichtigung in der Kalkulation des verwässerten Ergebnisses je Aktie ausscheidet, ist gemäß 33.70(c) eine entsprechende Angabe im Anhang erforderlich.

[88] Ruhnke/Huschke, in: MüKo-BilR, IAS 33 Rn. 99.

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